Studie Readiness DSGVO Studienergebnisse aus Deutschland

Studie Readiness DSGVO Studienergebnisse aus Deutschland

Studie_EU-DSGVO-Readiness-2018_GER

Die grosse Herausforderung: alle Datensätze einer Person in allen Systemen finden

Fast drei Viertel der befragten Unternehmen (74%) verfügen über mehr als 100'000 Geschäftspartnerdaten, fast 30 Prozent (28%) sogar über mehr als eine Million Stammdatensätze. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die neuen Regelungen der EU-DSGVO (Auskunftsflicht, Löschanfrage) für diese Unternehmen allein schon auf Grund des Datenvolumens eine besondere Herausforderung darstellen.

In der nächsten Frage wurden die Teilnehmer gefragt, ob ihr Unternehmen schwerpunktmässig im Business-to-Consumer-Bereich tätig ist und damit Daten von Privatpersonen erfasst und verarbeitet, oder im Business-to-Business-Bereich, in dem neben den Unternehmensdaten in den meisten Fällen auch die Kontaktdaten von Ansprechpartnern gespeichert werden.

29 Prozent der befragten Unternehmen sind primär im Business-to-Business-Bereich tätig, 38 Prozent primär im Business-to-Consumer-Bereich. 33 Prozent der Unternehmen bewegen sich sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich. Hier ergibt sich also ein recht ausgeglichenes Bild der Umfrageteilnehmer.

Wobei es dann natürlich immer noch darauf ankommt, wie sensibel die personenbezogenen Daten sind. Handelt es sich rein um die klassischen Stammdaten wie Name und Anschrift? Oder werden z. B. sensible Daten verarbeitet wie zum Beispiel Kaufhistorie, Finanzdaten, Zahlungsmoral und und und?

Uniserv Pforzheim

„ePrivacy – Auswirkungen für die Schweizer Werbewirtschaft“

„ePrivacy – Auswirkungen für die Schweizer Werbewirtschaft“

Im Rahmenprogramm der SOM präsentierte der SDV am

18. April von 11.30-12.15 Stage 1 – Halle 7

einen Slot zum hochaktuellen Thema

„ePrivacy – Auswirkungen für die Schweizer Werbewirtschaft“
Die neuen geplanten Vorschriften der ePrivacy-Richtlinie werden auch Schweizer Unternehmen betreffen. Die EU-DSGVO ist in aller Munde. Dabei werden die mindestens so einschneidenden Änderungen, die sich durch die ePrivacy-Richtlinie insbesondere für die Online-Werbung ergeben, bislang unterschätzt. Dr. Michael Reinle Associate von der Meyerlustenberger Lachenal AG erklärte gut verständlich das komplexe Thema.

Der Entwurf für die E-Privacy-Verordnung geht als Ergänzung zur DSGVO weit über die Regelung von Cookies hinaus. Geregelt soll der Schutz der Privatsphäre bei elektronischer Kommunikation im Allgemeinen werden, quasi als lex specialis zur DSGVO, welche Datenbearbeitungen generell regeln will. Im Gegensatz zur DSGVO werden durch die E-Privacy-Verordnung auch Kommunikationsdaten erfasst, welche gemäss DSGVO nicht als personenbezogene Daten gelten bzw. bei denen die rechtliche Qualifikation umstritten ist. So war z.B. bis anhin umstritten, ob IP-Adressen oder insbesondere auch die MAC-Adressen von mobilen Endgeräten als personenbezogene Daten gelten. Für die Anwendung der E-Privacy-Verordnung ist diese Frage nicht mehr relevant.

Das Publikum, im bis auf den letzten Platz besetzten Auditorium, war gebannt und nutzte die volle verfügbare Zeit für Fragen, welche Dr. Reinle mit seiner Fachkenntnis aus der aktuellen Praxis beantworten konnte.  Gerade die digitale Werbewirtschaft wird sich mit ePrivacy anpassen müssen.

Herzlichen Dank an Dr. Reinle für diesen professionellen Einsatz für den SDV.

ePrivacy - Einschränkungen für Unternehmen und Konsumenten

Nachdem die EU-Kommission am 10. Januar 2017 ihren offiziellen Entwurf für eine E-Privacy-Verordnung vorgelegt hat, hat sich nunmehr auch das EU-Parlament mit der Verordnung befasst. Am 26. Oktober 2017 hat das EU-Parlament den Entwurf angenommen und im Vergleich zum Vorschlag der EU-Kommission gar Verschärfungen angebracht. Diese Verschärfungen können zu einer erheblichen Belastung für die digitale Wirtschaft führen. Ausstehend ist nunmehr noch die Verhandlung über die Verordnung zwischen EU-Parlament und den EU-Mitgliedsstaaten.


Ergänzung zur EU-Datenschutzgrundverordnung

Am 26. Oktober 2017 hat das EU-Parlament den Entwurf für die E-Privacy-Verordnungverabschiedet und dabei im Vergleich zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission (siehe hierzu MLL-News vom 9. Februar 2017) gar noch Verschärfungen vorgenommen.

Die neue E-Privacy-Verordnung ist als Ergänzung zur bereits beschlossenen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO; Verordnung (EU) 2016/679) konzipiert und sollte idealerweise am 25. Mai 2018 – dem Stichtag für die Anwendung der DSGVO in der gesamten EU – in Kraft treten. Dies dürfte jedoch zeitlich kaum mehr machbar sein.

Als Ergänzung zur DSGVO ist die E-Privacy-Verordnung in der öffentlichen Wahrnehmung beinahe untergegangen. Dies zu Unrecht. Die E-Privacy-Verordnung regelt verschiedene Themengebiete, welche für die digitale Wirtschaft besonders wichtig sind. Sollte die E-Privacy-Verordnung in der Fassung des EU-Parlamentes in Rechtskraft treten, wird die Verordnung insbesondere auf die digitale Werbewirtschaft erhebliche Auswirkungen haben.

Die europäischen Branchenverbände haben mit verschiedenen Werbe-Spots versucht auch die Konsumenten dahingehend zu informieren, dass die Einschränkungen für die Werbewirtschaft auch für die Konsumenten zu Einschränkungen oder gar Verlust von Gratisinhalten führen kann.

Hier einige Spots:

 

 

Andere Sprachen unter:

Like A Bad Movie

Veranstaltungsreihe: EU DSGVO & Datenschutz-Compliance für Schweizer Unternehmen

Die laufenden Revisionen des Datenschutzrechtes in der EU und in der Schweiz führen zu grundlegenden Änderungen und einer massiven Verschärfung der Anforderungen an die Compliance in Schweizer Unternehmen. Die neue Regelung in der EU, die Datenschutzgrundverordnung, wird für eine Mehrheit der Unternehmen in der Schweiz direkt relevant sein. Die Verordnung wird am 25. Mai 2018 endgültig in Kraft treten und unmittelbare Geltung erlangen. Höchste Zeit also, sich jetzt mit den konkreten Auswirkungen zu befassen.

Gerne laden wir Sie zu einer Veranstaltungsreihe ein, um in kleinem Rahmen (max. 15 Teilnehmer pro Durchführung) die konkreten Auswirkungen, typischer Anpassungsbedarf und praktische Umsetzungstipps zu besprechen. Die Schulungen werden von Lukas Bühlmann geleitet und beginnen jeweils um 16 Uhr und dauern ca. 2 Stunden. Anschliessend besteht die Gelegenheit zum persönlichen Austausch im Rahmen eines Apéros.

Die Schulungen finden an folgenden Daten statt:

◾Dienstag, 19.12.2017, 16 Uhr
◾Dienstag, 16.01.2018, 16 Uhr
◾Mittwoch, 17.01.2018, 16 Uhr
◾Montag, 22.01.2018, 16 Uhr

Bitte beachten Sie, dass nur eine begrenzte Anzahl an Personen teilnehmen kann. SDV-Mitglieder mit einer Firmenmitgliedschaft dürfen jeweils  eine Person anmelden.  Daher gilt: First come, first served! Nehmen Sie mit der Geschäftstelle Kontakt auf um sich anzumelden.

Geschäftsstelle zur Anmeldung

Revision des Datenschutzgesetzes: keine Benachteiligung von schweizerischen Unternehmen

Download  Vernehmlassungsantwort des SDV

Download  Begleitschreiben zur Vernehmlassungsantwort

Download  Pressemitteilung vom 28. April 2017

 

Pressemitteilung vom 28. April 2017 SDV Schweizer Dialogmarketing Verband

Der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband als Wirtschaftsverband unterstützt die Modernisierung des Schweizer Datenschutzgesetzes. Ziel ist die Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit und Angemessenheit der Datenschutzniveaus durch die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der modernisierten Datenschutzkonvention des Europarates. Leider enthält der Vorentwurf zahlreiche Bestimmungen, die gegenüber den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu verschärften Vorschriften für Schweizer Unternehmen führen (sog. Swiss Finish). Durch diese Bestimmungen entstehen direkte Standortnachteile für in der Schweiz ansässige Unternehmen.

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) soll den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Dabei soll insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten gestärkt werden. Die Totalrevision soll es der Schweiz erlauben, das revidierte Datenschutzübereinkommen SEV 108 des Europarats zu ratifizieren sowie die Richtlinie (EU) 680/2016 über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu übernehmen, wozu sie aufgrund des Schengen-Abkommens verpflichtet ist.

Ziel der Annäherung an das Datenschutzrecht in der EU sowie der Ratifizierung des revidierten Übereinkommens SEV 108 – und somit der Totalrevision – ist die Sicherstellung der Angemessenheit des schweizerischen Datenschutzrechts und damit die möglichst barrierefreie grenzüberschreitende Datenübermittlung.  Die Möglichkeit des reibungslosen Datenaustausches mit den europäischen Nachbarländern ist für die Schweizer Dialog- und Direktmarketingbranche von grosser Wichtigkeit. Der Marktzugang ist sicherzustellen und die Revision darf nicht zu neuen Standortnachteilen oder Handelshemmnissen führen.

Kein «Swiss Finish» in der Ausgestaltung des Gesetzes

Für jedes Unternehmen ist es von existenzieller Bedeutung, mit seinen aktuellen und potenziellen Kunden, seinen Zulieferern und sonstigen Partnern möglichst wirkungsvoll kommunizieren zu können. Dabei werden naturgemäss Personendaten ausgetauscht. Das Datenschutzgesetz hat deshalb nicht nur für die Konsumentinnen und Konsumenten eine existenzielle Bedeutung, sondern auch für sämtliche Unternehmen, insbesondere im Bereich der digitalen Kommunikation. Der Bundesrat hat dies erkannt und in seinem Bericht «Rahmenbedingungen der digitalen Wirtschaft» vom 11. Januar 2017 erklärt: «Der digitale Wandel bietet grosse Chancen für die Schweizer Volkswirtschaft. Der Bundesrat will diese nutzen, um Arbeitsplätze und Wohlstand zu sichern.» Dieses Bekenntnis kann mit dem vorgeschlagenen Entwurf für das neue Datenschutzgesetz und dem erwähnten «Swiss Finish» nicht umgesetzt werden.

Nicht nur der SDV sondern auch weitere branchen- und wirtschaftsinteressierte Verbände wollen darauf hinwirken, dass im Rahmen der laufenden Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes keine verschärfenden Regelungen für die Schweiz eingeführt werden, die über die notwendigen Anpassungen an die EU-DSGVO und die modernisierte Datenschutzkonvention des Europarates hinausgehen. Die Unternehmen und Beschäftigten der Werbewirtschaft haben nicht nur ein rechtliches, sondern vor allem auch ein ökonomisches und volkswirtschaftliches Interesse an einer wirtschaftsfreundlichen und möglichst unbürokratischen Ausgestaltung des revidierten Datenschutzrechts. Unnötige werbebeschränkende Vorschriften, die, auch im Vergleich zur heutigen Ausgangslage, Werbeaktivitäten neu beschränken oder faktisch gar verunmöglichen, lehnen wir kategorisch ab, vor allem wenn sie für den Konsumenten nur marginale oder gar keine Verbesserungen erwirken.

Gleich lange Spiesse für personalisierte Werbung in der Schweiz sicherstellen

Die im Vergleich zu den Vorgaben im SEV 108 sowie der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung deutlich schärferen Vorgaben an das Profiling und damit – je nach Interpretation des Begriffes „Profiling“ – jede Form von personalisierter Werbung stellt den wohl bedrohlichsten „Swiss Finish“ für die Werbebranche dar. Sollten diese Vorgaben (u.a. einer ausdrücklichen Einwilligung in jede Form von Profiling) Gesetz werden, verunmöglicht sie faktisch einem grossen Teil der in der Schweiz ansässigen Unternehmen jede Form von personalisierter Werbung/Marketing und stellt eine ernsthafte Bedrohung für den Standort Schweiz dar. Der SDV ist deshalb strikt gegen diese Vorgaben und fordert, dass hier keinesfalls über die Vorgaben unserer Nachbarländer hinausgegangen werden darf.

Das vorgesehene Sanktionssystem schafft Standort-Nachteile

Das im VE-DSG vorgesehene Sanktionssystem über eine Ausweitung der strafrechtlichen Bestimmungen mit scharfen Sanktionen gegen die Mitarbeiter in den datenbearbeitenden Unternehmen stellt eine ernsthafte Bedrohung für den Standort Schweiz dar. In keinem unserer Nachbarländer ist eine Kriminalisierung von Mitarbeitern in dieser Art vorgesehen. Ein solcher Alleingang der Schweiz stellt für die Innovationskraft und das Innovationspotential der Digitalen Wirtschaft in der Schweiz und insbesondere der Schweizer KMU eine erhebliche Gefahr dar. Die Risikobeurteilung im Rahmen neuer Innovationen in der „Data Economy“ müsste immer im Licht einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung der Mitarbeiter entsprechender Unternehmen vorgenommen werden, die es so im europäischen Ausland nicht gibt.

Entsprechend erachtet der SDV insbesondere das vorgesehene Sanktionssystem mit der Kriminalisierung von natürlichen Personen anstelle einer direkten Disziplinierung der wirtschaftlich verantwortlichen Unternehmen für inakzeptabel. Dieses Sanktionssystem führt zudem zu einer massiven Bevorteilung von Unternehmen, die Schweizer Daten aus dem Ausland ohne eigene Präsenz in der Schweiz bearbeiten, gegenüber in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Das vorgesehene Sanktionssystem wäre gegenüber im Ausland ansässigen Unternehmen faktisch und rechtlich nicht durchsetzbar und würde nur die lokalen Unternehmen bedrohen. Die Bestimmungen sind sodann KMU-feindlich, da die Rechtsverfolgung der entsprechend sanktionierten Tatbestände gegen verantwortliche Personen in kleineren Organisationen viel einfacher und damit für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden viel „effizienter“ möglich wären als in Grossunternehmen mit komplexen Zuständig- und Verantwortlichkeiten.

Schlussendlich stellt dieses Sanktionssystem unseres Erachtens die zentrale Anerkennung der Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus in keiner Weise sicher. Der SDV lehnt dieses Sanktionssystem deshalb strikt ab und schliesst sich der Forderung der economiesuisse nach einem auf Verwaltungssanktionen beruhenden System an.

Fazit

Gerade für kleinere und innovative Unternehmen ist es schwierig zu eruieren, was die laufenden Revisionen und Verschärfungen im Datenschutzrecht für sie und ihre Geschäftsprozesse bedeuten. Unternehmen müssen sich auf zahlreiche neue Informations-, Transparenz- und Sorgfaltspflichten einstellen. Mit dem vorgelegten Entwurf besteht das Risiko, dass diese Pflichten im europäischen Vergleich für Schweizer Datenbearbeiter umfangreicher und strenger ausfallen und diese im internationalen Vergleich benachteiligen. Verletzen sie sodann diese Pflichten, drohen ihren Mitarbeitern empfindliche Sanktionen. Bei der Wandlung traditioneller Geschäftsmodelle hin zu mehr Kundennähe und individueller Ansprache darf sich die Schweiz nicht zu starken Selbstbeschränkungen unterwerfen. Innovationen würden dann im Ausland stattfinden. Moderner Datenschutz sollte den Ausgleich zwischen der Selbstbestimmung der betroffenen Bürger und dem digitalen Fortschritt schaffen, nicht digitalen Fortschritt in der Schweiz verunmöglichen. «Nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich»

 

SDV Schweizer Dialogmarketing Verband

Mit seinen über 120 Mitgliederfirmen deckt der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband Unternehmen sämtliche Aspekte des Direktmarketings ab und ist die führende Dialogmarketing-Organisation der Schweiz. Der SDV versteht sich als moderner Kommunikationsverband und als nachhaltige Interessenvertretung einer zukunftsorientierten Wachstumsbranche. Er bildet das Direktmarketing-Netzwerk für Anbieter, Dienstleister und Konsumenten in der gesamten Schweiz und repräsentiert diese vitale Branche mit einem Jahresumsatz von ca. CHF 4.2 Mia. und rund 11'000 Angestellten.

 

Auskunft :

RA Lukas Bühlmann, Vorstand SDV, Bühlmann Rechtsanwälte AG, Neustadtgasse 7, 8001 Zürich

Vernehmlassung zur Revision des Datenschutzgesetzes

Knapp 70 Teilnehmende haben an unserer 2. Infoveranstaltung zum neuen Datenschutzgesetzam 14. März 2017  teilgenommen. Hier hatten sie die Gelegenheit von erfahrenen Rechtsexperten und von Praktikern aus der Wirtschaft Fakten und Tipps zur Revision des Datenschutzgesetzes zu erhalten. Hauptreferate waren:

  1. Revision der Datenschutzgesetzgebung - nicht ohne den europäischen Datenschutz
  2. Revision der Datenschutzgesetzgebung - Überblick & Beurteilung Entwurf neues DSG
  3. Was verändert das DSG für die Unternehmen? Was ist ab sofort vorzukehren?

Wir wollten die Teilnehmenden nicht ohne erste Handlungsempfehlungen gehen lassen. Dies, damit sie sich auf Änderungen vorbereite können.

Ein weiterer Punkt war die Möglichkeit zur direkten Mitsprache in der laufenden Vernehmlassung zu erklären. Person, Unternehmen, Verbände, Gemeinden, Kantone kurz jeder darf bis spätestens am 4. April 2017 seine Sicht zum Vorentwurf des Gesetzes äussern. Es gibt formale Regeln. Deshalb haben wir nachstehend die wichtigsten Dokumente zum Download vorbereitet. Darunter auch eine erklärende Präsentation, wie "vernehmlasst" werden kann.

Machen Sie mit! Fragen Sie uns und melden Sie sich in der geeigneten Form bei der Geschäftsstelle des SDV.

 

Unterlagen Vernehmlassung:

"Anleitung" zur Stellungnahme zur Vernehmlassung

ppt Schopfer DSG 140317def

Leeres Formular Stellungnahme

Formular-fuer-Stellungnahme_de_VE-DSG

Vorentwurf Datenschutzgesetz

VorentwDSG-d

Erläuterungen zum Vorentwurf Datenschutzgesetz

ErläuternderBericht-144S-d

Die Position des SDV zum Vorentwurf des DSG

Um was geht es?

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) wird den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst und dabei insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten gestärkt.

Die Totalrevision erlaubt der Schweiz, das revidierte Datenschutzübereinkommen SEV 108 des Europarats zu ratifizieren sowie die Richtlinie (EU) 680/2016  über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu übernehmen, wozu sie aufgrund des Schengen-Abkommens verpflichtet ist. Diese Annäherung und die Ratifizierung des revidierten Übereinkommens SEV 108 sind zentral, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch künftig möglich bleibt.

Der SDV als Wirtschaftsverband beteiligt sich aktiv an den Beratungen zum DSG. Je nach Ausgestaltung der zukünftig geltenden Datenschutzbestimmungen wirken sich diese erheblich negativ auf Werbeaktivitäten und in der Betreuung bestehender Kunden und Käufer aus. Vorschläge für die Umsetzung müssen deshalb bereits in der Beantwortung der Vernehmlassung eingebracht werden.

Die Position des SDV Schweizer Dialogmarketing Verbandes zum Vorentwurf des Bundesamtes (VE-DSG)

  1. Der SDV unterstützt eine Modernisierung des Schweizer Datenschutzgesetzes. Ziel ist die Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit und Angemessenheit der Datenschutzniveaus durch die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der modernisierten Datenschutzkonvention des Europarates.
  2. Der SDV will mit weiteren Wirtschaftsverbänden darauf hinwirken, dass in den Bereichen, in denen Anpassungen an die EU-DSGVO und die modernisierte Datenschutzkonvention des Europarates nicht notwendig sind - oder bei denen Umsetzungsspielraum besteht - keine neuen Regelungen eingeführt oder pragmatische und praktikable Lösungen gewählt werden.
  3. Der SDV ist strikt gegen jeden „Swiss Finish“ im Sinne einer Verschärfung über diesen Mindeststandard hinaus. Auf jede geplante Änderung / Neuerung, die zu einer solchen Verschärfung und damit einem Wettbewerbs- und Standortnachteil für Datenbearbeiter in der Schweiz führt, ist zu verzichten.
  4. Die Unternehmen der Werbewirtschaft haben nicht nur ein rechtliches, sondern vor allem auch ein ökonomisches und volkswirtschaftliches Interesse an einer wirtschaftsfreundlichen und möglichst unbürokratischen Ausgestaltung der revidierten DSG-Bestimmungen.
  5. Kostenerhöhende Vorschriften welche die administrativen Kosten und Aufwände und damit die Kosten der betreffenden Werbeaktivitäten erhöhen sind nur dann akzeptabel, wenn sie aufgrund der zwingenden Vorgaben der Datenschutzkonvention des Europarates erforderlich sind. Unnötige werbebeschränkende Vorschriften, die, auch im Vergleich zur heutigen Ausgangslage, Werbeaktivitäten neu beschränken oder faktisch gar verunmöglichen lehnen wir kategorisch ab.
  6. Die Möglichkeit des reibungslosen Datenaustausches mit den europäischen Nachbarländern ist für die Schweizer Dialog- und Direktmarketingbranche von grosser Wichtigkeit. Der Marktzugang ist sicherzustellen und die Revision darf nicht zu neuen Standortnachteilen oder Handelshemmnissen führen.
  7. Ebenso sieht der SDV die gesamtwirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit der Möglichkeiten der Datenbearbeitungen zu Werbezwecken und des Vertrauens in diese Datenbearbeitungen.
  8. Das im VE-DSG vorgesehene Sanktionssystem über eine Ausweitung der strafrechtlichen Bestimmungen und scharfen Sanktionen gegen die natürlichen Personen in den datenbearbeitenden Unternehmen stellt eine ernsthafte Bedrohung für den Standort Schweiz dar.
  9. Für die Innovationskraft und das Innovationspotential der Digitalen Wirtschaft in der Schweiz und insbesondere der Schweizer KMU sehen wir eine zusätzliche Gefährdung. Die Risikobeurteilung im Rahmen neuer Innovationen in der „Data Economy“ müsste immer im Licht einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung der Mitarbeiter entsprechender Unternehmen vorgenommen werden. Dies dürfte eine nicht zu unterschätzende abschreckende Wirkung haben.Gleichzeitig stellt dieses Sanktionssystem die zentrale Anerkennung der Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus in keiner Weise sicher. Entsprechende Sanktionen wären sodann gegenüber Datenbearbeitern aus dem Ausland praktisch nicht vollstreckbar. Diese Unternehmen wären damit faktisch nicht betroffen von den neuen Strafandrohungen und gegenüber Schweizer Unternehmen klar im Vorteil. Der SDV lehnt dieses Sanktionssystem deshalb strikt ab.
  10. Selbstregulierende Massnahmen sind einer bürokratischen Gesetzgebung vorzuziehen

… und weshalb?

Gerade für kleinere und innovative Unternehmen wird es schwierig die Anforderungen an ein so verschärftes Gesetz zu ermessen und alle Geschäftsprozesse darauf auszurichten. Mit den Verordnungen werden für die Unternehmen zahlreiche neue Informations- und Dokumentationspflichten eingeführt. Verletzen sie die Bestimmungen, drohen ihnen empfindliche Sanktionen und zwar den natürlichen, datenbearbeitenden Personen in den Unternehmen.

Bei der Wandlung traditioneller Geschäftsmodelle hin zu mehr Kundennähe und individueller Ansprache darf sich die Schweiz nicht zu starken Selbstbeschränkungen unterwerfen. Innovationen würden dann im Ausland stattfinden. Moderner Datenschutz sollte den Ausgleich zwischen der Selbstbestimmung der betroffenen Bürger und dem digitalen Fortschritt schaffen, nicht digitalen Fortschritt in der Schweiz verunmöglichen.

 

So viel wie nötig und so wenig wie möglich

Direkt. Mit Respekt

Werbung appelliert, macht neugierig und oft auch betroffen. Auf Grund dieser Eigenschaften ist die Werbung immer wieder Angriffen Dritter ausgesetzt. Die Werbebranche hat sich diesem Unbehagen gestellt, nach Lösungen gesucht und diese auch pro-aktiv eingeführt.

 

Der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband gestaltet mittels Selbstregulierung Leitplanken für die Dialogmarketing-Branche, mit denen die direkten Vertriebskanäle effizient genutzt werden können, aber auch die Anliegen der Konsumenten ernst genommen werden. Mit den angestrebten Massnahmen wird die Qualität bei den Firmen und in der Ausbildung gesteigert und gefördert. Diese Selbstkontrolle wird durch den Ehrenkodex und teilweise weiteren Massnahmen umgesetzt.

 

Schon bevor das Datenschutzgesetz in Kraft trat, hat der SDV die Thematik Konsumentenschutz ernst genommen und vor über 20 Jahren die Robinsonliste für adressierte Werbung ins Leben gerufen. Sie umfasst derzeit (2016) ungefähr 270’000 Adressen in der Schweiz. Die Mitglieder des Verbandes haben sich verpflichtet, die auf der Robinsonliste eingetragenen Personen nicht mit adressierter Werbung anzuschreiben.

 

Privatpersonen, welche keine adressierte Werbung mehr in ihrem Briefkasten wünschen, können sich in diese Adressdatei eintragen lassen. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um einen Eintrag in die Robinsonliste handelt – nicht um eine Streichung. Die Robinsonliste ist eine sogenannte Negativliste, welche monatlich aktualisiert Mitgliedern zur Verfügung steht. Diese Firmen verpflichten sich, künftig keine adressierten Werbesendungen mehr an die in der Robinsonliste eingetragenen Adressen zu senden.

 

ROBINSONLISTE FÜR DIRECT SALES

Im Jahr 2006 hat der SDV einen Ehrenkodex für den Haustür-Verkauf (Direct-Sales) erlassen. Die SDV-Mitglieder sind verpflichtet, diese Richtlinien einzuhalten und Personen, welche keine Tür-zu-Tür Besuche wünschen nicht mehr anzugehen. Mit dem Eintrag in die Robinsonliste werden Sie von Unternehmen, welche eine Kundenbeziehung mit Ihnen haben, weiterhin angesprochen.

 

ANRUF AUF TELEFONNUMMER MIT STERNEINTRAG IST VERBOTEN

Für Werbeanrufe existieren seit April 2012 Richtlinien. Im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde in Artikel 3, Absatz 1 unter dem Buchstaben „u“ festgelegt, dass derjenige gegen das Gesetz verstösst, der den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.“ Konkret bedeutet dies, dass ein Sterneintrag im Telefonverzeichnis ausreicht, um den Anrufen einen Riegel vorzuschieben.

 

ERLAUBTE TELEFONANRUFE TROTZ STERNEINTRAG?

Firmen bei denen jemand Kunde ist, dürfen Konsumenten auch weiterhin telefonisch kontaktieren und ihnen ein Angebot unterbreiten. Eine allfällige Opt-Out-Kennzeichnung (z.B. Stern im Telefonbuch) gilt in diesem Fall nicht, da von einem möglichen Kundeninteresse ausgegangen werden kann. Der Widerruf des Opt-In muss in diesem Fall vom Konsumenten direkt an den Werbeauftraggeber erfolgen. Die Kundendaten werden oft auch innerhalb eines Konzerns für Werbemassnahmen genutzt.

 

WAS IST EINE KUNDENBEZIEHUNG UND WIE LANGE IST SIE GÜLTIG?

Adressen inaktiver Kunden dürfen ohne zeitliche Begrenzung, bis auf Widerruf durch den inaktiven Kunden, für Werbemassnahmen genutzt werden (Schweizerische Lauterkeitskommission, Grundsatz 4.4). Eine allfällige Opt-Out-Kennzeichnung (z.B. Stern im Telefonbuch oder Eintrag in den Robinsonlisten) gilt in diesem Fall nicht, da von einem möglichen Kundeninteresse ausgegangen werden kann. Der Widerruf des Opt-In muss in diesem Fall vom Konsumenten direkt an den Werbeauftraggeber erfolgen.

 

KUNDENBEZIEHUNGEN IN DER PRAXIS

Werbeauftraggeber wollen ihren Kunden nach einem Produktkauf weitere Angebote unterbreiten. Der Werbeauftraggeber wählt dafür selber den Zeitpunkt der Anfrage. Veränderungen in den einzelnen Lebensphasen beeinflussen die Interessengewohnheiten der Konsumenten. Ein Abonnent will eine Veränderung und bestellt deshalb Kochmagazin A ab, liest dann sieben Jahre lang Kochmagazin B und ändert dann wieder zum «neuen» Kochmagazin A zurück. Auch ändert sich über die verschiedenen Lebensphasen die Intensität von Interessen wie Golf spielen, Kochen, Handarbeit, Sport, Musikrichtungen, usw. und demzufolge die Offenheit für Angebote in diesen Bereichen.

 

WERBEBRANCHE STÜTZT SICH AUF STERNEINTRAG VON SWISSCOM DIRECTORIES/LOCAL.CH

Laut eigenen Angaben bildet Swisscom Directories die Datenquelle für 90% aller Verzeichnisse in der Schweiz. Es gibt jedoch auch weitere Anbieter wie tel.ch und telsearch.ch. Die Einträge der Werbesperren können dementsprechend zwischen den Anbietern variieren. Die Werbebranche hat sich deshalb entschlossen, sich bei der Regulierung auf der Auftraggeber-Seite auf die offizielle Telefonsperrliste von CallNet.ch zu stützen, welche die Sterneinträge von Swisscom Direcotries/local.ch sowie die SDV-Telefonsperrliste für Konsumenten ohne Eintrag im Telefonbuch beinhaltet.

 

MUSS DER KONSUMENT FÜR EINE WERBESPERRE BEZAHLEN?

In letzter Zeit wenden sich Anbieter von sogenannten Werbesperrdiensten direkt an Konsumenten. Während die Robinsonliste des Dialogmarketing-Verbandes von den Werbeauftraggebern finanziert wird, soll der Konsument für die Vermeidung von Post- oder Telefonwerbung dafür bezahlen.

 

Die Firma Datacom etwa verspricht ihren Kundinnen und Kunden ein Ende der lästigen Anrufe, wenn sie sich gegen Bezahlung von 99 Franken auf eine Liste setzen liessen. Seit kurzem ist nun ein weiteres Unternehmen mit der gleichen Masche aktiv. Die Geminis Marketing GmbH verkauft ebenfalls Einträge auf einer Werbesperrliste – für 129 Franken im Jahr.

 

Beide Firmen greifen dabei selbst auf jenes Mittel zurück, gegen das sie offiziell ankämpfen: Werbetelefonate. Und sie machen auch nicht Halt vor Nummern mit Sterneintrag. Beim Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 haben sich mehrere verärgerte Hörerinnen und Hörer gemeldet, die trotz Sterneintrag von der Geminis Marketing GmbH angerufen worden sind. Der Branchenverband der Unternehmen im Dialogmarketing distanziert sich von diesem Geschäftsmodell.

 

OFFIZIELLE SPERRLISTEN SIND FÜR KONSUMENTEN KOSTENLOS

Was bedeutet offiziell? Im Rahmen der Selbstregulierungsbemühungen der Dialogmarketingbranche sind beim SECO, der Schweizerischen Lauterkeitskommission, dem EDÖB und vielen Konsumentenschutzorganisationen die gemeinsam vereinbarten Massnahmen anerkannt. Aus diesem Grund ist für eine telefonische Kontaktaufnahme, ohne bestehende Kundenbeziehung, die Beachtung des Sterneintrages gesetzlich vorgeschrieben. Desgleichen ist in den Grundsätzen der Schweizerischen Lauterkeitskommission der Abgleich mit der Robinsonliste vorgeschrieben.

 

Sie können sich auch ohne Angabe einer Festnetz- oder Handy-Nr. im Telefonbuch eintragen lassen, damit Sie gefunden werden. Eine Werbesperre (* Sterneintrag) ist Gratis! Unabhängig von Ihrem Eintrag können Sie entscheiden ob Sie weiterhin Werbung wünschen oder nicht. Falls Sie keine Werbung wünschen, wird Ihre Adresse im local-Verzeichnis durch den Hinweis –*Wünscht keine Werbung – ergänzt. Zusätzlich können Sie sich selbst auf die Robinsonliste und auf die Telefonsperrliste für Anschlüsse ohne Eintrag im Telefonbuch eintragen lassen. Kostenlos.

 

Schweizerische Lauterkeitskommission

Die Werbebranche unterhält deshalb seit 1966 eine Selbstkontrolle, die heute Konsumenten, Medienschaffende und Werber paritätisch im Rahmen der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) ausüben. Jede Person ist befugt, Werbung, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei dieser Kommission zu beanstanden. Die Kommission stützt sich in ihrer Arbeit auf das schweizerische Lauterkeitsrecht, berücksichtigt aber auch die grenzüberschreitenden Richtlinien der Internationalen Handelskammer; sie leistet einen wesentlichen Beitrag zum Konsumentenschutz und wird auch von Gerichten anerkannt. In den Grundsätzen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist der Abgleich mit der Robinsonliste vorgeschrieben.

Der SDV ist seit vielen Jahren in den Fachgruppen vertreten und bringt sein Wissen und seine Beziehungen ein.

 

Robinsonliste abonnieren

WELCHE SPERRLISTEN GIBT ES IN DER SCHWEIZ?

Robinsonliste für adressierte Werbung

Schon bevor das Datenschutzgesetz in Kraft trat, hat der SDV die Thematik des Verbraucherschutzes ernst genommen und Anfang der 90er Jahre, vor über 20 Jahren die Robinsonliste ins Leben gerufen. Privatpersonen, welche keine adressierte Werbung in ihrem Briefkasten möchten, können sich in diese Datenbank eintragen lassen.

Robinsonliste für Direct Sales (Verkauf an der Haustüre)

Im Jahr 2006 hat der SDV einen Ehrenkodex für Direct Sales erlassen. Seine Mitglieder sind verpflichtet, diese Richtlinien einzuhalten, und Personen welche keine Tür-zu-Tür-Besuche wünschen nicht mehr anzugehen.

Sperrliste für Telefonmarketing

Seit dem 1/2008 führt CallNet.ch, der Branchenverband für Callcenter- und Kundenkontakt-Management, eine Sperrliste für das Telefonmarketing. Dabei werden die Sterneinträge des Telefonbuchs von Swisscom Directories AG/local.ch sowie die Einträge der SDV-Telefonsperrliste von Personen ohne Telefonbucheintrag verwendet.

ROBINSONLISTE FÜR ADRESSIERTE WERBUNG

Eintrag in die Robinsonliste für adressierte Werbung

Der Eintrag in die Robinsonliste ist kostenlos. Es sind nur Einträge von Privatpersonen, die in der Schweiz und Liechtenstein wohnhaft sind, möglich. Um falsche Einträge zu vermeiden, wird jeder Eintrag schriftlich bestätigt. Der Eintrag kann über die Verbandshomepage vorgenommen werden: www.sdv-konsumenteninfo.ch/Robinsonlisten oder auf dem Postweg: SDV-Robinsonliste, c/o Walter Schmid Dialog Group, Neugutstrasse 66, 8600 Dübendorf. Ein Eintrag per Telefon ist nicht möglich.

Weniger Streuverluste , weniger Kosten , mehr Response

Wer seine Adressdateien gezielt gegen die Einträge der Werbeverweigerer in der Robinsonliste abgleicht, spart automatisch Porto- und Produktionskosten für Aussendungen, die keinen Response, sondern nur Ärger versprechen. Durch den reduzierten Streuverlust steigern werbetreibende Unternehmen ihren Erfolg.

Imagegewinn für Dialogmarketing

SDV-Mitglieder als auch Nicht-Mitglieder können die Robinsonliste für den Abgleich beziehen. Der Abgleich mit der Robinsonliste steht als Indikator für Seriosität und Imagegewinn. Immerhin lässt sich dadurch ganz konkret Zeit und Geld sparen und die Konsumenten fühlen sich vom Unternehmen respektiert. Anfragen wie «Wieso schicken Sie mir Werbung, ich stehe doch auf der Robinsonliste!» können mit dem Abgleich vermieden werden. Der damit verbundene administrative Aufwand, als auch unnötig hohe Produktions- und Portokosten für Aussendungen, die direkt im Papierkorb landen, können so eingespart werden.

Weitere Konkrete Vorteile der Robinsonliste

Preisliste für den Bezug der Robinsonliste für Adressierte Werbung

Bei der Erstbestellung erfolgt die Lieferung des Gesamtbestandes (+/– 200’000 Adressen) inklusive Record-Beschreibung. Anschliessend werden monatlich auf den Zugang in unsererer Website zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie sich für den Bezug der Robinsonliste interessieren, senden wir Ihnen gerne den Vertrag zu.

Endverbraucher

Als Endverbraucher gilt, wer die Robinsonliste nur für seine eigenen Aktionen als Negativkartei nutzt.

Mitglieder SDV, DDV, DMVÖ Jahresabo Endverbraucher CHF * pa.
Nicht-Mitglieder Jahresabo Endverbraucher CHF * pa.

* Bitte setzen Sie sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung

Dienstleister

Als Dienstleister gilt, wer die Robinsonliste für Abgleiche im Auftrag von mehreren Kunden einsetzt und somit die Kosten der Robinsonliste anteilsmässig weiterverrechnen kann. Der Einsatz der Robinsonliste im Abgleich ist preislich ungebunden und kann durch den Dienstleister festgelegt werden. Der SDV empfiehlt einen Abgleichpreis von CHF 350.– pro Auftrag.

Mitglieder SDV, DDV, DMVÖ Jahresabo Dienstleister CHF * pa.
Nicht-Mitglieder Jahresabo Dienstleister CHF * pa.

* Bitte setzen Sie sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung

Sie bedienen weniger als drei Auftraggeber? Dann empfehlen wir Ihnen, den Bezug der Robinsonliste an Ihre Auftraggeber auszulagern. Melden Sie sich einfach bei uns, wir senden den Auftraggebern gerne den Vertrag zu. Unsere Preise verstehen sich exkl. MwSt. Es erfolgt jeweils eine jährliche Rechnung, die im Voraus zahlbar ist.

Abonnieren Sie die Robinsonliste für adressierte Werbung! Bestellen Sie den Vertrag für die Robinsonliste bei der Geschäftsstelle des SDV und gleichen Sie Ihre Daten gegen die Robinsonliste ab.

Robinsonliste für Directsales

Eintrag in die Robinsonliste für Direct Sales

Der Eintrag in die Robinsonliste für Direct Sales ist gratis. Es sind nur Einträge von Privatpersonen, die in der Schweiz wohnhaft sind, möglich. Jeder Eintrag wird schriftlich bestätigt, um falsche Einträge zu vermeiden. Der Eintrag kann über die Verbandshomepage vorgenommen werden: www.sdv-konsumenteninfo.ch/robinsonliste oder auf dem Postweg: SDV-Robinsonliste, c/o Walter Schmid Dialog Group, Auenstrasse 10, 8600 Dübendorf. Ein Eintrag per Telefon ist nicht möglich.

Bezug der Robinsonliste für Direct Sales

Sind Sie am Bezug der Robinsonliste für Direct Sales interessiert? Bitte kontaktieren Sie die Geschäftsstelle des SDV für die genauen Bezugsbedingungen. Es werden die Haushaltsadressen geliefert, die im Tür-zu-Tür-Verkauf nicht kontaktiert werden dürfen.

Preisliste für den Bezug der Robinsonliste für Direct Sales

Die Haushaltsadressen auf der Robinsonliste für Direct Sales werden monatlich aktualisert zur Verfügung gestellt.

Endverbraucher und Dienstleister
Mitglieder SDV, DDV, DMVÖ Jahresabo Endverbraucher CHF * pa.
Nicht-Mitglieder Jahresabo Endverbraucher CHF * pa.

Bestellen Sie die Robinsonliste für Direct Sales bei der Geschäftsstelle des SDV und gleichen Sie Ihre Daten gegen die Robinsonliste ab.

* Bitte setzen Sie sich mit der Geschäftsstelle in Verbindung

Sperrliste für Telefonmarketing

Eintrag in die TelefonSperrliste

Ein direkter Eintrag in die Sperrliste für Telefonmarketing ist nicht möglich, ausser für Personen, die KEINEN Eintrag bei Swisscom Directories AG/local.ch haben. Diese können sich auf der Telefonsperrliste des SDV kostenlos eintragen (www.sdv-konsumenteninfo.ch).

Die Sterneinträge des Telefonbuchs von Swisscom Directories AG/local. ch werden als Grundlage für die Telefonsperrliste verwendet.

Der Sterneintrag kann direkt auf www.directories.ch vorgenommen werden. Der Eintrag für Personen ohne Eintrag bei Directories/Local.ch kann auf www.sdv-konsumenteninfo.ch gemacht werden.

Bezug der TelefonSperrliste

Die Sperrliste für Telefonmarketing wird von CallNet.ch, dem Branchenverband für Callcenter- und Kundenkontakt-Management geführt. Der Bezug erfolgt über die Webseite www.callnet-sperrliste.ch. Informationen zur Sperrliste erteilt die Geschäftsstelle von CallNet.ch. In der Sperrliste werden Personen (Telefonnummer und Quelle der Sperrung) aufgelistet, die explizit keinen Telefonverkauf wünschen.

Gesetzliche Vorschrift

Ohne Kundenbeziehung ist die Beachtung der Sterneinträge gesetzlich vorgeschrieben für eine telefonische Kontaktaufnahme.

10% Rabatt

Beim gleichzeitigen Bezug der Robinsonliste für adressierte Werbung und der Sperrliste für Telefonmarketing gewährt. der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband seinen Mitgliedern einen Rabatt von 10% auf beide Preise. Die Auszahlung erfolgt über die Geschäftsstelle des SDV und ist nach Vorlage der CallNet.ch-Rechnung für die Telefonsperrliste möglich.

Schweizerische Lauterkeitskommission

Die Werbebranche unterhält deshalb seit 1966 eine Selbstkontrolle, die heute Konsumenten, Medienschaffende und Werber paritätisch im Rahmen der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) ausüben. Jede Person ist befugt, Werbung, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei dieser Kommission zu beanstanden. Die Kommission stützt sich in ihrer Arbeit auf das schweizerische Lauterkeitsrecht, berücksichtigt aber auch die grenzüberschreitenden Richtlinien der Internationalen Handelskammer; sie leistet einen wesentlichen Beitrag zum Konsumentenschutz und wird auch von Gerichten anerkannt. In den Grundsätzen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist der Abgleich mit der Robinsonliste vorgeschrieben.

Gütesiegel Direktmarketing für Outbound-Telefonmarketing und Direct Sales

Direktmarketing lebt vom hochwertigen Dialog mit den Kunden. Dass dieser modernsten Qualitätsansprüchen entspricht, können Dienstleistungsunternehmen im Bereich Outbound-Telefonie und Direct Sales (Door-to-Door- Verkauf) mit einem Gütesiegel belegen. Der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband hat hierzu das Gütesiegel Direktmarketing geschaffen.

Bereits vor einiger Zeit haben der SDV und CallNet.ch mit den Ehrenkodizes für Callcenter und Direct-Sales- Unternehmen Leitplanken für die Branche geschaffen, mit denen die direkten Vertriebskanäle effizient genutzt, aber auch die Anliegen der Konsumenten ernst genommen werden. Das Gütesiegel Direktmarketing macht dieses Bestreben nun noch verbindlicher.

Die Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme

SQS attestiert als unabhängige Instanz den zertifizierten Unternehmen die korrekte und nachhaltige Umsetzung der Ehrenkodizes und weiterer relevanter Massnahmen des Qualitätsmanagements. Das Gütesiegel Direktmarketing ist eine Kombination der relevanten Norm ISO 9001 und der Ehrenkodizes Direct Sales und Telefonmarketing. Die Firmen werden anhand von mehreren hundert Bewertungskriterien geprüft. Sowohl auf Management- wie auch auf Mitarbeiterebene werden sowohl die internen als auch relevante externe Prozesse durchleuchtet, strategische und operative Elemente unter die Lupe genommen und die tatsächliche Umsetzung der Ehrenkodizes verfolgt.

Sicherheit für Auftraggeber

Mit dem Gütesiegel Direktmarketing sollen nicht zuletzt die Auftraggeber von Outbound-Callcentern und Direct- Sales-Unternehmen unterstützt werden. Die Zusammenarbeit mit zertifizierten Unternehmen gibt den Auftraggebern die Sicherheit, mit Partnern zusammenzuarbeiten, die die Grundsätze des korrekten Handelns auch wirklich umsetzen.