Werbe-Mails sind aufgrund der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und deren Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen hochaktuell. E-Mail-Marketing ist aber nicht nur ein datenschutzrechtliches Thema. Beim E-Mail-Marketing ist, zumindest in der Schweiz, auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten, namentlich Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG. Ein Verstoss gegen das UWG kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen. Über solche strafrechtliche Sanktionen gegen den (ausländischen) Versender von Werbe-Mails hatte das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid vom 6. März 2018 zu befinden.
Werbe-Mails an Anwaltskanzlei
Im Verlaufe des Frühjahrs 2017 sandte ein auf Immaterialgüterrecht spezialisiertes Anwaltsbüro aus Peru drei Werbe-Mails an einen ebenfalls auf Immaterialgüterrecht spezialisierten Zürcher Rechtsanwalt. Seine Kanzlei-Kollegin und Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren erhielt diese E-Mails ebenfalls. Die E-Mails hatten zusammengefasst folgenden Inhalt:
Der Zürcher Rechtsanwalt erstattete daraufhin Strafanzeige und berief sich dabei auf den sog. Spam-Artikel (Art. 3 Abs.1 lit. o UWG). Die zuständige Staatsanwaltschaft in Zürich kam jedoch zum Schluss, dass kein Verstoss gegen das Spam-Verbot vorliege und nahm entsprechend die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob der Anzeigeerstatter Beschwerde beim Zürcher Obergericht. Dieses hatte somit zu beurteilen, ob die Zustellung der Werbe-Mails durch die peruanische Kanzlei gegen das Schweizer Spam-Verbot verstossen habe, resp. ob die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Strafuntersuchung verzichtet hatte (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
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