Das Bundesgericht hat sich nach dem Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie Over-The-Top-Dienste aus Sicht des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) zu qualifizieren sind. Auslöser dafür war eine Beschwerde der Anbieterin der Telefonie- und Instant-Messaging-App Threema gegen eine Verfügung des «Dienst ÜPF». Der Dienst ÜPF verlangte von Threema die Überwachung von Randdaten der Kommunikation sowie die Entfernung der von ihr angebrachten Verschlüsselungen. Unbestritten war dabei, dass Threema als sogenannter Over-The-Top-Dienst (OTT-Dienst) einzustufen ist.

In seinem Urteil entschied das Gericht, wie bereits zuvor das Bundesverwaltungsgericht, sodann, dass Anbieterinnen dieser OTT-Dienste nicht den ausgedehnten Überwachungspflichten für Fernmeldedienst-Anbieterinnen, sondern den weniger weitgehenden Überwachungspflichten für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) unterstehen. Im Ergebnis weist es die Beschwerde des Dienst ÜPF ab und bestätigt somit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Threema ist eine App für Smartphones und ein Produkt der gleichnamigen Threema GmbH (Threema). Die App erlaubt es, Text- und Sprachnachrichten sowie Dateien auszutauschen. Ausserdem können über Threema Sprachanrufe getätigt werden. Threema bewirbt ihre App insbesondere damit, dass Sicherheit und Datenschutz für sie unbeugsame Prinzipien seien. Threema sei so konzipiert, dass keine Datenspur entstehe und immer vollständig End-zu-End verschlüsselt kommuniziert werden könne. Dadurch sei beispielsweise ein anonymes Chatten möglich, da keine Handynummer dafür erforderlich ist.

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