Infolge des EU-Ausritts des Vereinigten Königreichs («Brexit»), musste neu über die Angemessenheit des UK-Datenschutzniveaus entschieden werden. Mit dem Erlass der Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich im Rahmen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der Strafverfolgungsrichtlinie, schloss die europäische Kommission das Ausschussverfahren am 28. Juni 2021 ab: Danach gilt das britische Datenschutzniveau aus Sicht der EU bzw. des EWR (weiterhin) als angemessen.

Auffallend ist, dass in den Angemessenheitsbeschlüssen zum ersten Mal eine Verfallsklausel verankert ist, welche vorsieht, dass die Beschlüsse vier Jahre nach Inkrafttreten auslaufen. Es muss danach neu über die Angemessenheit des britischen Datenschutzniveaus entschieden werden. Bis dahin bringen die Beschlüsse aber eine wichtige Erleichterung für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen EU- und UK-Unternehmen mit sich.

Auch für Schweizer Unternehmen sind die Beschlüsse von Bedeutung, weil davon auszugehen ist, dass der EDÖB und künftig wohl auch der Bundesrat das Datenschutzniveau im UK ebenfalls (weiterhin) als angemessen ansieht. Für die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten in das UK werden deshalb nach wie vor keine zusätzlichen Garantien implementiert werden müssen.  

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