Mit dem Ablauf der Brexit-Übergangsperiode Ende 2020 und dem gerade noch rechtzeitig abgeschlossenen Abkommen stellt sich die Frage, was der „geregelte“ Brexit für den Datenschutz bedeutet. Dank der Regelung im Brexit-Deal verändert sich während einer weiteren Übergangsfrist bis mindestens Ende April 2021 für Datentransfers zwischen der EU und dem UK grundsätzlich nichts, gilt das UK bis dahin datenschutzrechtlich weiterhin nicht als Drittstaat. Aus Schweizer Sicht ist ferner weiterhin von einer Angemessenheit des englischen Datenschutzniveaus auszugehen und die Rechtslage bleibt bis auf Weiteres ebenfalls unverändert. Zu beachten ist jedoch, dass die Pflicht zur Bestellung eines Vertreters im Vereinigten Königreich direkte Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen haben kann.

Während in der Schweiz vom Eidg. Datenschutzbeauftragten (EDÖB) im geltenden Recht eine entsprechende Staatenliste geführt wird (vgl. hierzu sowie zur künftigen Rechtslage unten), wird unter der EU-DSGVO hierüber grundsätzlich durch einen formellen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission entschieden. Da ein solcher Beschluss bis anhin für das Vereinigte Königreich nicht bestand, blieb lange offen, wie die beiden Seiten damit umgehen. Kurz vor Ablauf der Übergangfrist konnten sich die EU und das Vereinigte Königreich bekanntlich doch noch auf einen geregelten Brexit einigen und schlossen ein Handels- und Kooperationsabkommen ab. Darin wird nun auch festgelegt, inwiefern die Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs als angemessen gelten soll.

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