Nach dem Schrems II Urteil ist im Anwendungsbereich der DSGVO umstritten, in welchen Fällen weitere Massnahmen notwendig sind, um Personendaten weiterhin legal in Staaten ohne Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, insbesondere in die USA, zu übermitteln.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat dazu einen Entwurf einer Empfehlung veröffentlicht, während die EU-Kommission einen Entwurf für revidierte Standardvertragsklauseln publiziert. Folgt man den strengen Empfehlungen des EDSA, haben die in den revidierten Standardvertragsklauseln vorgesehenen zusätzlichen Garantien eine verschwindend geringe praktische Einsatzmöglichkeit.

Es ist zu hoffen ist, dass die finalen Versionen beider Dokumente besser aufeinander abgestimmt werden. Trotzdem sollten Unternehmen die notwendigen Anpassungen bereits jetzt einleiten.
 

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