Die (deutsche) Datenschutzkonferenz (DSK), ein unabhängiger Zusammenschluss der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, hat im November 2018 eine Orientierungshilfe zur Direktwerbung unter der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlassen. Insbesondere die Frage, wann für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung ein berechtigtes Interesse angerufen werden kann und somit keine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist, ist in der Praxis umstritten.

Die Orientierungshilfe enthält hierzu und auch zu weiteren Aspekten Stellungnahmen, die mit Spannung erwartet wurden. Aus Sicht der Werbebranche sind diese leider nicht vorteilhaft und verschiedentlich nicht nachvollziehbar begründet.

In Ihrer Orientierungshilfe geht die DSK zunächst auf die Frage ein, was eigentlich als Werbung im Sinne der DSGVO gilt. Da sowohl die DSGVO wie auch die Erwägungen keine Definition beinhalten, geht sie schlussendlich von einem umfassenden Begriff aus und definiert Werbung unter Bezugnahme auf die EU-Richtlinie 2006/114/EG sowie der Rechtsprechung als «jede Äusserung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern.»

Dabei seien auch Zufriedenheitsnachfragen, Geburtstags- und Weihnachtsmailings als Werbung zu qualifizieren. Als Werbung gelte zudem auch die Kontaktaufnahme durch Parteien, Verbände und Vereine oder karitative und soziale Organisationen, um ihre Ziele bekannt zu machen und zu fördern zu verstehen.

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