Die niederländische Datenschutzbehörde büsste im Mai 2021 die Betreiber von locatefamily.com, eine Plattform, die weltweit Kontaktinformationen sammelt, damit der Kontakt mit Familienmitgliedern wiederhergestellt werden kann. Die Busse in der Höhe von EUR 525’000 wurde ausgesprochen, weil Locatefamily keinen EU-Vertreter bestimmt und somit gegen die Pflicht zur Benennung eines Vertreters in der EU für im Ausland niedergelassene Unternehmen (Art. 27 DSGVO) verstossen hatte.

Der Fall ruft gerade auch Schweizer Unternehmen in Erinnerung, dass sie einen EU-Vertreter benennen müssen, sobald sie ihr Angebot auf Verbraucher in der EU ausrichten. Andernfalls drohen hohe Bussgelder.

Für Schweizer Unternehmen gilt es demnach zu beachten, dass bei einer relevanten Ausrichtung auf die EU ein EU-Vertreter im Sinne von Art. 27 DSGVO zu benennen ist. Ein Grossteil der Schweizer Unternehmen dürfte von dieser Pflicht erfasst sein, weil der Anwendungsbereich der DSGVO – wie oben beschrieben – weit gefasst ist. Wird dies unterlassen, drohen auch für Schweizer Unternehmen hohe Bussen. Die Durchsetzung der Busse wird sich in diesen Fällen wohl auch einfacher gestalten, insbesondere wenn das relevante Unternehmen, anders als im vorliegenden Fall, der Datenschutzbehörde bekannt ist. Schliesslich ist zu beachten, dass nach dem Brexit die im UK fortan geltende «UK-GDPR» ebenfalls eine eigenständige Pflicht zur Benennung eines Vertreters im Vereinigten Königreich enthält

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