Die deutsche Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat aktualisierte Hinweise zum Einsatz von Google Analytics im nicht-öffentlichen Bereich veröffentlicht. Damit passt die DSK ihre Hinweise vor dem Hintergrund der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an die geltende Rechtslage an. Sie hält fest, dass beim Einsatz von Google Analytics immer personenbezogene Daten der Website-Nutzer verarbeitet werden. Zudem seien Google und der Google Analytics-Anwender gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich und die Verwendung des Tools setze zwingend eine Einwilligung der Website-Nutzer voraus. Zur Umsetzung schlägt die DSK konkrete Massnahmen vor und erörtert wie z.B. eine gültige Einwilligung eingeholt werden kann bzw. welchen Anforderungen deren Widerruf genügen muss.
DSK revidiert frühere Auffassung
Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat die DSK ihre Auffassung zum Einsatz von Google Analytics revidiert. Dies geschah vor dem Hintergrund des neuen Rechtsrahmens der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche seit dem 25. Mai 2018 gilt. Das Trackingtool Google Analytics dient der Datenverkehrsanalyse von Websites und untersucht die Herkunft der Websitebesucher, deren Verweildauer auf einzelnen Seiten sowie die Suchmaschinennutzung. Google Analytics erlaubt damit u.a. eine Messung der Effektivität von Werbekampagnen.
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