Der kürzlich aktualisierte «Leitfaden für die Datenübermittlung ins Ausland» des EBÖB soll die Prüfung der Zulässigkeit von Datenübermittlungen von personenbezogenen Daten ins Ausland erleichtern. Anhand eines Schemas, bestehend aus 10 Punkten, können Datenexporteure evaluieren, ob sie Personendaten in ein bestimmtes Land exportieren dürfen oder nicht.

Zudem hat sich der EBÖB zur Revision der Standardvertragsklauseln durch die EU-Kommission geäussert. Die bisherigen Standardvertragsklauseln dürfen nur noch bis zum 1. Januar 2023 weiterverwendet werden und die Verträge müssen bis spätestens dann angepasst werden. Darüber hinaus äusserte sich der EDÖB auch dazu, wie die auf EU-Unternehmen zugeschnittenen Standardvertragsklauseln durch Schweizer Unternehmen verwendet werden können.

Falls in einem Land keine angemessene Gesetzgebung vorhanden ist, schliesst dies einen Datentransfer noch nicht gänzlich aus. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b DSG dürfen Daten in solche Länder übermittelt werden, wenn «hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten». Der EBÖB hat für diese Fälle den Leitfaden aktualisiert, welcher klären soll, mit welchen Garantien eine Datenübermittlung ins Ausland gleichwohl zulässig ist.

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