Der Ausschuss der EU-Datenschutzbehörden (EDSA) hat in ausführlichen Leitlinien die datenschutzrechtlichen Aspekte veranschaulicht, die es beim Targeting in Social Media zu beachten gilt. Die Leitlinien bekräftigen einmal mehr, dass in den allermeisten Konstellationen rund um das Targeting eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Unternehmens als Werbekunden («Targeter») und der Betreiberin der Social Media Plattform besteht.

Es geht damit um die Frage, in welche Rolle die beteiligten Unternehmen beim Social Media Targeting datenschutzrechtlich einzuordnen sind; konkret, ob es sich um Allein-Verantwortliche, gemeinsam Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter handelt. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den vergangenen Jahren bereits mehrere wegweisende Urteile gefällt.

Auch beim Targeting sind die Werbenden regelmässig Co-Verantwortliche. Nachdem der EuGH in den beiden genannten Urteilen jeweils die Unternehmens-Kunden neben den Plattform-Betreibern als gemeinsam Verantwortliche qualifiziert hatte, vermag das Ergebnis der EDSA-Leitlinien wenig zu überraschen: In nahezu allen erläuterten Beispielen des Social Media Targetings schliesst der EDSA auf eine gemeinsame Verantwortlichkeit. Unterschiede bestehen einzig darin, dass sich die Co-Verantwortlichkeit nicht stets auf gleich viele Bearbeitungsschritte innerhalb des gesamten für das Targetings erforderlichen Bearbeitungsprozesses bezieht.

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