Die Reichweite des Sterneintrages

Bei der Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Ständerat die Aufnahme des UWG Art. 3 Abs. 1 Bst. u per 1. April 2012 beschlossen: Unlauter handelt insbesondere, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

Das Parlament hat die Begriffe dieses Artikels nicht näher definiert, was in der Werbebranche zu einer grossen Unsicherheit bezüglich der Interpretation geführt hatte. Der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband hat bereits vor Inkrafttreten dieses Artikels klärende Stellung bezogen. Nun ist auch die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) nachgezogen und hat festgelegt, wie sie diesen Artikel interpretiert. Der SDV hat sich an dieser Diskussion ebenfalls beteiligt und steht voll und ganz hinter den Entscheidungen der SLK.

Vermerk: Wirkung des Sterneintrags

Wichtig für die Dialogmarketing-Branche ist die Frage, auf welche Ausprägung des Dialogmarketings sich ein Sterneintrag auswirken soll. Nach Auffassung der SLK hat ein Sterneintrag keine Sperrwirkung für direktadressierte Werbung an Postadressen. In seinem Positionspapier, exklusiv für Mitglieder erläutert der SDV ausführlich, weshalb der Sterneintrag ausschliesslich fürs Telefonmarketing gilt.

Telefonbuch

Als Telefonbuch wurde aufgrund verschiedener Umstände das Verzeichnis von Swisscom Directories/local.ch definiert.

Was ist ein Kunde?

Der Begriff «Kunde» ist deshalb unklar, weil es üblich ist, dass Unternehmen Personen ansprechen dürfen, wenn sie bereits in einem geschäftlichen Kontakt stehen. Aus diesem Grund setzen SLK und SDV den Begriff «Kunde» mit «Abnehmer» gleich.

Was ist eine Werbemitteilung?

Als «Werbemitteilung» ist der Inhalt eines Telefonanrufes zu verstehen, dessen Zweck die Beeinflussung des Angerufenen im Hinblick auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes darstellt. Erfolgt der Anruf auf ein Bedürfnis des Angerufenen hin (wie etwa im Bereich business to business) so handelt es sich nicht um eine «Werbemitteilung».

Wer ist ein «Dritter»

Als «Dritte» werden Unternehmen bezeichnet, die in keinem Geschäftsbeziehung zum Abnehmer stehen. Hier ist die Frage entscheidend, ob eine Kundenbeziehung besteht. Liegt eine Zustimmungserklärung (opt-in) des Angerufenen vor, ist der Anrufer kein Dritter und der Anruf trotz eines Sterneintrags zulässig. Zu beachten sind im Einzelfall die gesamten Umstände einer Situation, d.h. es sind die Natur und die Intensität der Beziehung zwischen Anrufer und Angerufenem zu prüfen. Nicht nötig ist eine Vertragssituation.

Weitere Inos für Konsumenten unter http://www.sdv-konsumenteninfo.ch