Die Reichweite des Sterneintrages

Bei der Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Ständerat die Aufnahme des UWG Art. 3 Abs. 1 Bst. u per 1. April 2012 beschlossen: Unlauter handelt insbesondere, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

Das Parlament hat die Begriffe dieses Artikels nicht näher definiert, was in der Werbebranche zu einer grossen Unsicherheit bezüglich der Interpretation geführt hatte. Der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband hat bereits vor Inkrafttreten dieses Artikels klärende Stellung bezogen. Nun ist auch die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) nachgezogen und hat festgelegt, wie sie diesen Artikel interpretiert. Der SDV hat sich an dieser Diskussion ebenfalls beteiligt und steht voll und ganz hinter den Entscheidungen der SLK.

Vermerk: Wirkung des Sterneintrags

Wichtig für die Dialogmarketing-Branche ist die Frage, auf welche Ausprägung des Dialogmarketings sich ein Sterneintrag auswirken soll. Nach Auffassung der SLK hat ein Sterneintrag keine Sperrwirkung für direktadressierte Werbung an Postadressen. In seinem Positionspapier, exklusiv für Mitglieder erläutert der SDV ausführlich, weshalb der Sterneintrag ausschliesslich fürs Telefonmarketing gilt.

Telefonbuch

Als Telefonbuch wurde aufgrund verschiedener Umstände das Verzeichnis von Swisscom Directories/local.ch definiert.

Was ist ein Kunde?

Der Begriff «Kunde» ist deshalb unklar, weil es üblich ist, dass Unternehmen Personen ansprechen dürfen, wenn sie bereits in einem geschäftlichen Kontakt stehen. Aus diesem Grund setzen SLK und SDV den Begriff «Kunde» mit «Abnehmer» gleich.

Was ist eine Werbemitteilung?

Als «Werbemitteilung» ist der Inhalt eines Telefonanrufes zu verstehen, dessen Zweck die Beeinflussung des Angerufenen im Hinblick auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes darstellt. Erfolgt der Anruf auf ein Bedürfnis des Angerufenen hin (wie etwa im Bereich business to business) so handelt es sich nicht um eine «Werbemitteilung».

Wer ist ein «Dritter»

Als «Dritte» werden Unternehmen bezeichnet, die in keinem Geschäftsbeziehung zum Abnehmer stehen. Hier ist die Frage entscheidend, ob eine Kundenbeziehung besteht. Liegt eine Zustimmungserklärung (opt-in) des Angerufenen vor, ist der Anrufer kein Dritter und der Anruf trotz eines Sterneintrags zulässig. Zu beachten sind im Einzelfall die gesamten Umstände einer Situation, d.h. es sind die Natur und die Intensität der Beziehung zwischen Anrufer und Angerufenem zu prüfen. Nicht nötig ist eine Vertragssituation.

Weitere Inos für Konsumenten unter http://www.sdv-konsumenteninfo.ch

Direkt. Mit Respekt

Werbung appelliert, macht neugierig und oft auch betroffen. Auf Grund dieser Eigenschaften ist die Werbung immer wieder Angriffen Dritter ausgesetzt. Die Werbebranche hat sich diesem Unbehagen gestellt, nach Lösungen gesucht und diese auch pro-aktiv eingeführt.

 

Der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband gestaltet mittels Selbstregulierung Leitplanken für die Dialogmarketing-Branche, mit denen die direkten Vertriebskanäle effizient genutzt werden können, aber auch die Anliegen der Konsumenten ernst genommen werden. Mit den angestrebten Massnahmen wird die Qualität bei den Firmen und in der Ausbildung gesteigert und gefördert. Diese Selbstkontrolle wird durch den Ehrenkodex und teilweise weiteren Massnahmen umgesetzt.

 

Schon bevor das Datenschutzgesetz in Kraft trat, hat der SDV die Thematik Konsumentenschutz ernst genommen und vor über 20 Jahren die Robinsonliste für adressierte Werbung ins Leben gerufen. Sie umfasst derzeit (2016) ungefähr 270’000 Adressen in der Schweiz. Die Mitglieder des Verbandes haben sich verpflichtet, die auf der Robinsonliste eingetragenen Personen nicht mit adressierter Werbung anzuschreiben.

 

Privatpersonen, welche keine adressierte Werbung mehr in ihrem Briefkasten wünschen, können sich in diese Adressdatei eintragen lassen. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um einen Eintrag in die Robinsonliste handelt – nicht um eine Streichung. Die Robinsonliste ist eine sogenannte Negativliste, welche monatlich aktualisiert Mitgliedern zur Verfügung steht. Diese Firmen verpflichten sich, künftig keine adressierten Werbesendungen mehr an die in der Robinsonliste eingetragenen Adressen zu senden.

 

ROBINSONLISTE FÜR DIRECT SALES

Im Jahr 2006 hat der SDV einen Ehrenkodex für den Haustür-Verkauf (Direct-Sales) erlassen. Die SDV-Mitglieder sind verpflichtet, diese Richtlinien einzuhalten und Personen, welche keine Tür-zu-Tür Besuche wünschen nicht mehr anzugehen. Mit dem Eintrag in die Robinsonliste werden Sie von Unternehmen, welche eine Kundenbeziehung mit Ihnen haben, weiterhin angesprochen.

 

ANRUF AUF TELEFONNUMMER MIT STERNEINTRAG IST VERBOTEN

Für Werbeanrufe existieren seit April 2012 Richtlinien. Im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde in Artikel 3, Absatz 1 unter dem Buchstaben „u“ festgelegt, dass derjenige gegen das Gesetz verstösst, der den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.“ Konkret bedeutet dies, dass ein Sterneintrag im Telefonverzeichnis ausreicht, um den Anrufen einen Riegel vorzuschieben.

 

ERLAUBTE TELEFONANRUFE TROTZ STERNEINTRAG?

Firmen bei denen jemand Kunde ist, dürfen Konsumenten auch weiterhin telefonisch kontaktieren und ihnen ein Angebot unterbreiten. Eine allfällige Opt-Out-Kennzeichnung (z.B. Stern im Telefonbuch) gilt in diesem Fall nicht, da von einem möglichen Kundeninteresse ausgegangen werden kann. Der Widerruf des Opt-In muss in diesem Fall vom Konsumenten direkt an den Werbeauftraggeber erfolgen. Die Kundendaten werden oft auch innerhalb eines Konzerns für Werbemassnahmen genutzt.

 

WAS IST EINE KUNDENBEZIEHUNG UND WIE LANGE IST SIE GÜLTIG?

Adressen inaktiver Kunden dürfen ohne zeitliche Begrenzung, bis auf Widerruf durch den inaktiven Kunden, für Werbemassnahmen genutzt werden (Schweizerische Lauterkeitskommission, Grundsatz 4.4). Eine allfällige Opt-Out-Kennzeichnung (z.B. Stern im Telefonbuch oder Eintrag in den Robinsonlisten) gilt in diesem Fall nicht, da von einem möglichen Kundeninteresse ausgegangen werden kann. Der Widerruf des Opt-In muss in diesem Fall vom Konsumenten direkt an den Werbeauftraggeber erfolgen.

 

KUNDENBEZIEHUNGEN IN DER PRAXIS

Werbeauftraggeber wollen ihren Kunden nach einem Produktkauf weitere Angebote unterbreiten. Der Werbeauftraggeber wählt dafür selber den Zeitpunkt der Anfrage. Veränderungen in den einzelnen Lebensphasen beeinflussen die Interessengewohnheiten der Konsumenten. Ein Abonnent will eine Veränderung und bestellt deshalb Kochmagazin A ab, liest dann sieben Jahre lang Kochmagazin B und ändert dann wieder zum «neuen» Kochmagazin A zurück. Auch ändert sich über die verschiedenen Lebensphasen die Intensität von Interessen wie Golf spielen, Kochen, Handarbeit, Sport, Musikrichtungen, usw. und demzufolge die Offenheit für Angebote in diesen Bereichen.

 

WERBEBRANCHE STÜTZT SICH AUF STERNEINTRAG VON SWISSCOM DIRECTORIES/LOCAL.CH

Laut eigenen Angaben bildet Swisscom Directories die Datenquelle für 90% aller Verzeichnisse in der Schweiz. Es gibt jedoch auch weitere Anbieter wie tel.ch und telsearch.ch. Die Einträge der Werbesperren können dementsprechend zwischen den Anbietern variieren. Die Werbebranche hat sich deshalb entschlossen, sich bei der Regulierung auf der Auftraggeber-Seite auf die offizielle Telefonsperrliste von CallNet.ch zu stützen, welche die Sterneinträge von Swisscom Direcotries/local.ch sowie die SDV-Telefonsperrliste für Konsumenten ohne Eintrag im Telefonbuch beinhaltet.

 

MUSS DER KONSUMENT FÜR EINE WERBESPERRE BEZAHLEN?

In letzter Zeit wenden sich Anbieter von sogenannten Werbesperrdiensten direkt an Konsumenten. Während die Robinsonliste des Dialogmarketing-Verbandes von den Werbeauftraggebern finanziert wird, soll der Konsument für die Vermeidung von Post- oder Telefonwerbung dafür bezahlen.

 

Die Firma Datacom etwa verspricht ihren Kundinnen und Kunden ein Ende der lästigen Anrufe, wenn sie sich gegen Bezahlung von 99 Franken auf eine Liste setzen liessen. Seit kurzem ist nun ein weiteres Unternehmen mit der gleichen Masche aktiv. Die Geminis Marketing GmbH verkauft ebenfalls Einträge auf einer Werbesperrliste – für 129 Franken im Jahr.

 

Beide Firmen greifen dabei selbst auf jenes Mittel zurück, gegen das sie offiziell ankämpfen: Werbetelefonate. Und sie machen auch nicht Halt vor Nummern mit Sterneintrag. Beim Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 haben sich mehrere verärgerte Hörerinnen und Hörer gemeldet, die trotz Sterneintrag von der Geminis Marketing GmbH angerufen worden sind. Der Branchenverband der Unternehmen im Dialogmarketing distanziert sich von diesem Geschäftsmodell.

 

OFFIZIELLE SPERRLISTEN SIND FÜR KONSUMENTEN KOSTENLOS

Was bedeutet offiziell? Im Rahmen der Selbstregulierungsbemühungen der Dialogmarketingbranche sind beim SECO, der Schweizerischen Lauterkeitskommission, dem EDÖB und vielen Konsumentenschutzorganisationen die gemeinsam vereinbarten Massnahmen anerkannt. Aus diesem Grund ist für eine telefonische Kontaktaufnahme, ohne bestehende Kundenbeziehung, die Beachtung des Sterneintrages gesetzlich vorgeschrieben. Desgleichen ist in den Grundsätzen der Schweizerischen Lauterkeitskommission der Abgleich mit der Robinsonliste vorgeschrieben.

 

Sie können sich auch ohne Angabe einer Festnetz- oder Handy-Nr. im Telefonbuch eintragen lassen, damit Sie gefunden werden. Eine Werbesperre (* Sterneintrag) ist Gratis! Unabhängig von Ihrem Eintrag können Sie entscheiden ob Sie weiterhin Werbung wünschen oder nicht. Falls Sie keine Werbung wünschen, wird Ihre Adresse im local-Verzeichnis durch den Hinweis –*Wünscht keine Werbung – ergänzt. Zusätzlich können Sie sich selbst auf die Robinsonliste und auf die Telefonsperrliste für Anschlüsse ohne Eintrag im Telefonbuch eintragen lassen. Kostenlos.

 

Schweizerische Lauterkeitskommission

Die Werbebranche unterhält deshalb seit 1966 eine Selbstkontrolle, die heute Konsumenten, Medienschaffende und Werber paritätisch im Rahmen der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) ausüben. Jede Person ist befugt, Werbung, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei dieser Kommission zu beanstanden. Die Kommission stützt sich in ihrer Arbeit auf das schweizerische Lauterkeitsrecht, berücksichtigt aber auch die grenzüberschreitenden Richtlinien der Internationalen Handelskammer; sie leistet einen wesentlichen Beitrag zum Konsumentenschutz und wird auch von Gerichten anerkannt. In den Grundsätzen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist der Abgleich mit der Robinsonliste vorgeschrieben.

Der SDV ist seit vielen Jahren in den Fachgruppen vertreten und bringt sein Wissen und seine Beziehungen ein.

 

Robinsonliste abonnieren

Wer seine Adressdateien gezielt gegen die Einträge der Werbeverweigerer in der Robinsonliste abgleicht, spart automatisch Porto- und Produktionskosten für Aussendungen, die keinen Response, sondern nur Ärger versprechen. Durch den reduzierten Streuverlust steigern werbetreibende Unternehmen ihren Erfolg.