Studie Readiness DSGVO Studienergebnisse aus Deutschland

Studie_EU-DSGVO-Readiness-2018_GER

Die große Herausforderung: alle Datensätze einer Person in allen Systemen finden

Fast drei Viertel der befragten Unternehmen (74%) verfügen über mehr als 100.000 Geschäftspartnerdaten, fast 30 Prozent (28%) sogar über mehr als eine Million Stammdatensätze. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die neuen Regelungen der EU-DSGVO (Auskunftsflicht, Löschanfrage) für diese Unternehmen allein schon auf Grund des Datenvolumens eine besondere Herausforderung darstellen.

In der nächsten Frage wurden die Teilnehmer gefragt, ob ihr Unternehmen schwerpunktmäßig im Business-to-Consumer-Bereich tätig ist und damit Daten von Privatpersonen erfasst und verarbeitet, oder im Business-to-Business-Bereich, in dem neben den Unternehmensdaten in den meisten Fällen auch die Kontaktdaten von Ansprechpartnern gespeichert werden.

29 Prozent der befragten Unternehmen sind primär im Business-to-Business-Bereich tätig, 38 Prozent primär im Business-to-Consumer-Bereich. 33 Prozent der Unternehmen bewegen sich sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich. Hier ergibt sich also ein recht ausgeglichenes Bild der Umfrageteilnehmer.

Wobei es dann natürlich immer noch darauf ankommt, wie sensibel die personenbezogenen Daten sind. Handelt es sich rein um die klassischen Stammdaten wie Name und Anschrift? Oder werden z. B. sensible Daten verarbeitet wie zum Beispiel Kaufhistorie, Finanzdaten, Zahlungsmoral und und und?

 

Uniserv Pforzheim

„ePrivacy – Auswirkungen für die Schweizer Werbewirtschaft“

Im Rahmenprogramm der SOM präsentierte der SDV am

18. April von 11.30-12.15 Stage 1 – Halle 7

einen Slot zum hochaktuellen Thema

„ePrivacy – Auswirkungen für die Schweizer Werbewirtschaft“
Die neuen geplanten Vorschriften der ePrivacy-Richtlinie werden auch Schweizer Unternehmen betreffen. Die EU-DSGVO ist in aller Munde. Dabei werden die mindestens so einschneidenden Änderungen, die sich durch die ePrivacy-Richtlinie insbesondere für die Online-Werbung ergeben, bislang unterschätzt. Dr. Michael Reinle Associate von der Meyerlustenberger Lachenal AG erklärte gut verständlich das komplexe Thema.

Der Entwurf für die E-Privacy-Verordnung geht als Ergänzung zur DSGVO weit über die Regelung von Cookies hinaus. Geregelt soll der Schutz der Privatsphäre bei elektronischer Kommunikation im Allgemeinen werden, quasi als lex specialis zur DSGVO, welche Datenbearbeitungen generell regeln will. Im Gegensatz zur DSGVO werden durch die E-Privacy-Verordnung auch Kommunikationsdaten erfasst, welche gemäss DSGVO nicht als personenbezogene Daten gelten bzw. bei denen die rechtliche Qualifikation umstritten ist. So war z.B. bis anhin umstritten, ob IP-Adressen oder insbesondere auch die MAC-Adressen von mobilen Endgeräten als personenbezogene Daten gelten. Für die Anwendung der E-Privacy-Verordnung ist diese Frage nicht mehr relevant.

Das Publikum, im bis auf den letzten Platz besetzten Auditorium, war gebannt und nutzte die volle verfügbare Zeit für Fragen, welche Dr. Reinle mit seiner Fachkenntnis aus der aktuellen Praxis beantworten konnte.  Gerade die digitale Werbewirtschaft wird sich mit ePrivacy anpassen müssen.

 

Herzlichen Dank an Dr. Reinle für diesen professionellen Einsatz für den SDV.

ePrivacy – Einschränkungen für Unternehmen und Konsumenten

Nachdem die EU-Kommission am 10. Januar 2017 ihren offiziellen Entwurf für eine E-Privacy-Verordnung vorgelegt hat, hat sich nunmehr auch das EU-Parlament mit der Verordnung befasst. Am 26. Oktober 2017 hat das EU-Parlament den Entwurf angenommen und im Vergleich zum Vorschlag der EU-Kommission gar Verschärfungen angebracht. Diese Verschärfungen können zu einer erheblichen Belastung für die digitale Wirtschaft führen. Ausstehend ist nunmehr noch die Verhandlung über die Verordnung zwischen EU-Parlament und den EU-Mitgliedsstaaten.


Ergänzung zur EU-Datenschutzgrundverordnung

Am 26. Oktober 2017 hat das EU-Parlament den Entwurf für die E-Privacy-Verordnungverabschiedet und dabei im Vergleich zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission (siehe hierzu MLL-News vom 9. Februar 2017) gar noch Verschärfungen vorgenommen.

Die neue E-Privacy-Verordnung ist als Ergänzung zur bereits beschlossenen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO; Verordnung (EU) 2016/679) konzipiert und sollte idealerweise am 25. Mai 2018 – dem Stichtag für die Anwendung der DSGVO in der gesamten EU – in Kraft treten. Dies dürfte jedoch zeitlich kaum mehr machbar sein.

Als Ergänzung zur DSGVO ist die E-Privacy-Verordnung in der öffentlichen Wahrnehmung beinahe untergegangen. Dies zu Unrecht. Die E-Privacy-Verordnung regelt verschiedene Themengebiete, welche für die digitale Wirtschaft besonders wichtig sind. Sollte die E-Privacy-Verordnung in der Fassung des EU-Parlamentes in Rechtskraft treten, wird die Verordnung insbesondere auf die digitale Werbewirtschaft erhebliche Auswirkungen haben.

Die europäischen Branchenverbände haben mit verschiedenen Werbe-Spots versucht auch die Konsumenten dahingehend zu informieren, dass die Einschränkungen für die Werbewirtschaft auch für die Konsumenten zu Einschränkungen oder gar Verlust von Gratisinhalten führen kann.

Hier einige Spots:

 

 

Andere Sprachen unter:

Like A Bad Movie

Veranstaltungsreihe: EU DSGVO & Datenschutz-Compliance für Schweizer Unternehmen

Die laufenden Revisionen des Datenschutzrechtes in der EU und in der Schweiz führen zu grundlegenden Änderungen und einer massiven Verschärfung der Anforderungen an die Compliance in Schweizer Unternehmen. Die neue Regelung in der EU, die Datenschutzgrundverordnung, wird für eine Mehrheit der Unternehmen in der Schweiz direkt relevant sein. Die Verordnung wird am 25. Mai 2018 endgültig in Kraft treten und unmittelbare Geltung erlangen. Höchste Zeit also, sich jetzt mit den konkreten Auswirkungen zu befassen.

Gerne laden wir Sie zu einer Veranstaltungsreihe ein, um in kleinem Rahmen (max. 15 Teilnehmer pro Durchführung) die konkreten Auswirkungen, typischer Anpassungsbedarf und praktische Umsetzungstipps zu besprechen. Die Schulungen werden von Lukas Bühlmann geleitet und beginnen jeweils um 16 Uhr und dauern ca. 2 Stunden. Anschliessend besteht die Gelegenheit zum persönlichen Austausch im Rahmen eines Apéros.

Die Schulungen finden an folgenden Daten statt:

◾Dienstag, 19.12.2017, 16 Uhr
◾Dienstag, 16.01.2018, 16 Uhr
◾Mittwoch, 17.01.2018, 16 Uhr
◾Montag, 22.01.2018, 16 Uhr

Bitte beachten Sie, dass nur eine begrenzte Anzahl an Personen teilnehmen kann. SDV-Mitglieder mit einer Firmenmitgliedschaft dürfen jeweils  eine Person anmelden.  Daher gilt: First come, first served! Nehmen Sie mit der Geschäftstelle Kontakt auf um sich anzumelden.

Geschäftsstelle zur Anmeldung

Revision des Datenschutzgesetzes: keine Benachteiligung von schweizerischen Unternehmen

Download  Vernehmlassungsantwort des SDV

Download  Begleitschreiben zur Vernehmlassungsantwort

Download  Pressemitteilung vom 28. April 2017

 

Pressemitteilung vom 28. April 2017 SDV Schweizer Dialogmarketing Verband

Der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband als Wirtschaftsverband unterstützt die Modernisierung des Schweizer Datenschutzgesetzes. Ziel ist die Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit und Angemessenheit der Datenschutzniveaus durch die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der modernisierten Datenschutzkonvention des Europarates. Leider enthält der Vorentwurf zahlreiche Bestimmungen, die gegenüber den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu verschärften Vorschriften für Schweizer Unternehmen führen (sog. Swiss Finish). Durch diese Bestimmungen entstehen direkte Standortnachteile für in der Schweiz ansässige Unternehmen.

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) soll den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Dabei soll insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten gestärkt werden. Die Totalrevision soll es der Schweiz erlauben, das revidierte Datenschutzübereinkommen SEV 108 des Europarats zu ratifizieren sowie die Richtlinie (EU) 680/2016 über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu übernehmen, wozu sie aufgrund des Schengen-Abkommens verpflichtet ist.

Ziel der Annäherung an das Datenschutzrecht in der EU sowie der Ratifizierung des revidierten Übereinkommens SEV 108 – und somit der Totalrevision – ist die Sicherstellung der Angemessenheit des schweizerischen Datenschutzrechts und damit die möglichst barrierefreie grenzüberschreitende Datenübermittlung.  Die Möglichkeit des reibungslosen Datenaustausches mit den europäischen Nachbarländern ist für die Schweizer Dialog- und Direktmarketingbranche von grosser Wichtigkeit. Der Marktzugang ist sicherzustellen und die Revision darf nicht zu neuen Standortnachteilen oder Handelshemmnissen führen.

Kein «Swiss Finish» in der Ausgestaltung des Gesetzes

Für jedes Unternehmen ist es von existenzieller Bedeutung, mit seinen aktuellen und potenziellen Kunden, seinen Zulieferern und sonstigen Partnern möglichst wirkungsvoll kommunizieren zu können. Dabei werden naturgemäss Personendaten ausgetauscht. Das Datenschutzgesetz hat deshalb nicht nur für die Konsumentinnen und Konsumenten eine existenzielle Bedeutung, sondern auch für sämtliche Unternehmen, insbesondere im Bereich der digitalen Kommunikation. Der Bundesrat hat dies erkannt und in seinem Bericht «Rahmenbedingungen der digitalen Wirtschaft» vom 11. Januar 2017 erklärt: «Der digitale Wandel bietet grosse Chancen für die Schweizer Volkswirtschaft. Der Bundesrat will diese nutzen, um Arbeitsplätze und Wohlstand zu sichern.» Dieses Bekenntnis kann mit dem vorgeschlagenen Entwurf für das neue Datenschutzgesetz und dem erwähnten «Swiss Finish» nicht umgesetzt werden.

Nicht nur der SDV sondern auch weitere branchen- und wirtschaftsinteressierte Verbände wollen darauf hinwirken, dass im Rahmen der laufenden Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes keine verschärfenden Regelungen für die Schweiz eingeführt werden, die über die notwendigen Anpassungen an die EU-DSGVO und die modernisierte Datenschutzkonvention des Europarates hinausgehen. Die Unternehmen und Beschäftigten der Werbewirtschaft haben nicht nur ein rechtliches, sondern vor allem auch ein ökonomisches und volkswirtschaftliches Interesse an einer wirtschaftsfreundlichen und möglichst unbürokratischen Ausgestaltung des revidierten Datenschutzrechts. Unnötige werbebeschränkende Vorschriften, die, auch im Vergleich zur heutigen Ausgangslage, Werbeaktivitäten neu beschränken oder faktisch gar verunmöglichen, lehnen wir kategorisch ab, vor allem wenn sie für den Konsumenten nur marginale oder gar keine Verbesserungen erwirken.

Gleich lange Spiesse für personalisierte Werbung in der Schweiz sicherstellen

Die im Vergleich zu den Vorgaben im SEV 108 sowie der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung deutlich schärferen Vorgaben an das Profiling und damit – je nach Interpretation des Begriffes „Profiling“ – jede Form von personalisierter Werbung stellt den wohl bedrohlichsten „Swiss Finish“ für die Werbebranche dar. Sollten diese Vorgaben (u.a. einer ausdrücklichen Einwilligung in jede Form von Profiling) Gesetz werden, verunmöglicht sie faktisch einem grossen Teil der in der Schweiz ansässigen Unternehmen jede Form von personalisierter Werbung/Marketing und stellt eine ernsthafte Bedrohung für den Standort Schweiz dar. Der SDV ist deshalb strikt gegen diese Vorgaben und fordert, dass hier keinesfalls über die Vorgaben unserer Nachbarländer hinausgegangen werden darf.

Das vorgesehene Sanktionssystem schafft Standort-Nachteile

Das im VE-DSG vorgesehene Sanktionssystem über eine Ausweitung der strafrechtlichen Bestimmungen mit scharfen Sanktionen gegen die Mitarbeiter in den datenbearbeitenden Unternehmen stellt eine ernsthafte Bedrohung für den Standort Schweiz dar. In keinem unserer Nachbarländer ist eine Kriminalisierung von Mitarbeitern in dieser Art vorgesehen. Ein solcher Alleingang der Schweiz stellt für die Innovationskraft und das Innovationspotential der Digitalen Wirtschaft in der Schweiz und insbesondere der Schweizer KMU eine erhebliche Gefahr dar. Die Risikobeurteilung im Rahmen neuer Innovationen in der „Data Economy“ müsste immer im Licht einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung der Mitarbeiter entsprechender Unternehmen vorgenommen werden, die es so im europäischen Ausland nicht gibt.

Entsprechend erachtet der SDV insbesondere das vorgesehene Sanktionssystem mit der Kriminalisierung von natürlichen Personen anstelle einer direkten Disziplinierung der wirtschaftlich verantwortlichen Unternehmen für inakzeptabel. Dieses Sanktionssystem führt zudem zu einer massiven Bevorteilung von Unternehmen, die Schweizer Daten aus dem Ausland ohne eigene Präsenz in der Schweiz bearbeiten, gegenüber in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Das vorgesehene Sanktionssystem wäre gegenüber im Ausland ansässigen Unternehmen faktisch und rechtlich nicht durchsetzbar und würde nur die lokalen Unternehmen bedrohen. Die Bestimmungen sind sodann KMU-feindlich, da die Rechtsverfolgung der entsprechend sanktionierten Tatbestände gegen verantwortliche Personen in kleineren Organisationen viel einfacher und damit für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden viel „effizienter“ möglich wären als in Grossunternehmen mit komplexen Zuständig- und Verantwortlichkeiten.

Schlussendlich stellt dieses Sanktionssystem unseres Erachtens die zentrale Anerkennung der Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus in keiner Weise sicher. Der SDV lehnt dieses Sanktionssystem deshalb strikt ab und schliesst sich der Forderung der economiesuisse nach einem auf Verwaltungssanktionen beruhenden System an.

Fazit

Gerade für kleinere und innovative Unternehmen ist es schwierig zu eruieren, was die laufenden Revisionen und Verschärfungen im Datenschutzrecht für sie und ihre Geschäftsprozesse bedeuten. Unternehmen müssen sich auf zahlreiche neue Informations-, Transparenz- und Sorgfaltspflichten einstellen. Mit dem vorgelegten Entwurf besteht das Risiko, dass diese Pflichten im europäischen Vergleich für Schweizer Datenbearbeiter umfangreicher und strenger ausfallen und diese im internationalen Vergleich benachteiligen. Verletzen sie sodann diese Pflichten, drohen ihren Mitarbeitern empfindliche Sanktionen. Bei der Wandlung traditioneller Geschäftsmodelle hin zu mehr Kundennähe und individueller Ansprache darf sich die Schweiz nicht zu starken Selbstbeschränkungen unterwerfen. Innovationen würden dann im Ausland stattfinden. Moderner Datenschutz sollte den Ausgleich zwischen der Selbstbestimmung der betroffenen Bürger und dem digitalen Fortschritt schaffen, nicht digitalen Fortschritt in der Schweiz verunmöglichen. «Nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich»

 

SDV Schweizer Dialogmarketing Verband

Mit seinen über 120 Mitgliederfirmen deckt der SDV Schweizer Dialogmarketing Verband Unternehmen sämtliche Aspekte des Direktmarketings ab und ist die führende Dialogmarketing-Organisation der Schweiz. Der SDV versteht sich als moderner Kommunikationsverband und als nachhaltige Interessenvertretung einer zukunftsorientierten Wachstumsbranche. Er bildet das Direktmarketing-Netzwerk für Anbieter, Dienstleister und Konsumenten in der gesamten Schweiz und repräsentiert diese vitale Branche mit einem Jahresumsatz von ca. CHF 4.2 Mia. und rund 11’000 Angestellten.

 

Auskunft :

RA Lukas Bühlmann, Vorstand SDV, Bühlmann Rechtsanwälte AG, Neustadtgasse 7, 8001 Zürich

Vernehmlassung zur Revision des Datenschutzgesetzes

Knapp 70 Teilnehmende haben an unserer 2. Infoveranstaltung zum neuen Datenschutzgesetzam 14. März 2017  teilgenommen. Hier hatten sie die Gelegenheit von erfahrenen Rechtsexperten und von Praktikern aus der Wirtschaft Fakten und Tipps zur Revision des Datenschutzgesetzes zu erhalten. Hauptreferate waren:

  1. Revision der Datenschutzgesetzgebung – nicht ohne den europäischen Datenschutz
  2. Revision der Datenschutzgesetzgebung – Überblick & Beurteilung Entwurf neues DSG
  3. Was verändert das DSG für die Unternehmen? Was ist ab sofort vorzukehren?

Wir wollten die Teilnehmenden nicht ohne erste Handlungsempfehlungen gehen lassen. Dies, damit sie sich auf Änderungen vorbereite können.

Ein weiterer Punkt war die Möglichkeit zur direkten Mitsprache in der laufenden Vernehmlassung zu erklären. Person, Unternehmen, Verbände, Gemeinden, Kantone kurz jeder darf bis spätestens am 4. April 2017 seine Sicht zum Vorentwurf des Gesetzes äussern. Es gibt formale Regeln. Deshalb haben wir nachstehend die wichtigsten Dokumente zum Download vorbereitet. Darunter auch eine erklärende Präsentation, wie “vernehmlasst” werden kann.

Machen Sie mit! Fragen Sie uns und melden Sie sich in der geeigneten Form bei der Geschäftsstelle des SDV.

 

Unterlagen Vernehmlassung:

“Anleitung” zur Stellungnahme zur Vernehmlassung

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Leeres Formular Stellungnahme

Formular-fuer-Stellungnahme_de_VE-DSG

Vorentwurf Datenschutzgesetz

VorentwDSG-d

Erläuterungen zum Vorentwurf Datenschutzgesetz

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Datenschutz in der Schweiz – wie weiter? 14. März 2017

Was wissen wir über den zukünftigen Datenschutz in der Schweiz? Was ist aufgrund des Vorentwurfes, welcher in der Vernehmlassung ist, zu erwarten? Wie wirken sich die Verschärfungen der Gesetze auf die kommerzielle Kommunikation aus?

Mit dem Fachevent des SDV Schweizer Dialogmarketing Verbandes und VSV Verband des schweizerischen Versandhandels zeigen wir die Situation und künftige Stolpersteine im zu erwartenden Datenschutzgesetz.

Das Schweizer Datenschutzrecht wird inskünftig stark von den neuen Europäischen Datenschutzbestimmungen geprägt: Wo hat die Schweiz insbesondere gemäss der für sie verpflichtenden Datenschutzkonvention des Europarates (SEV 108) Handlungsbedarf und wo hat sie Handlungsspielraum? Die laufende Revision des Schweizer Datenschutzrechts ist deshalb zwingend vor dem Hintergrund der neuen europäischen Regelungen zu beurteilen.

Programm

17.15 Die Revision der Datenschutzgesetzgebung Nicht ohne den europäischen Datenschutz Michael Reinle
Bühlmann Rechtsanwälte AG
17.45 Begrifflichkeiten und Auswirkungen der Revision auf Werbeaktivitäten, Sanktionen und „Swiss finish“ in der Ausgestaltung Lukas Bühlmann
Bühlmann Rechtsanwälte AG
18.15 Die Vernehmlassung: Beteiligen Sie sich am politischen Prozess! Heinz Schopfer

SDV

18.30 Was verändert das DSG für die Unternehmen? Was ist ab sofort vorzukehren? Patrick Kessler

VSV

19.00 Apéro & Networking

Tickets

 

SDV + VSV Mitglieder kostenlos
Mitglieder SWICO, SWA, KS, Callnet, IAB, ASW, LSA, smama CHF 100.-
Nichtmitglieder CHF 150.-

Es ist nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen verfügbar. Einlass nur mit Ticket

Link zu den Tickets: XING-EVENTS

Die Position des SDV zum Vorentwurf des DSG

Um was geht es?

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) wird den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst und dabei insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten gestärkt.

Die Totalrevision erlaubt der Schweiz, das revidierte Datenschutzübereinkommen SEV 108 des Europarats zu ratifizieren sowie die Richtlinie (EU) 680/2016  über den Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung zu übernehmen, wozu sie aufgrund des Schengen-Abkommens verpflichtet ist. Diese Annäherung und die Ratifizierung des revidierten Übereinkommens SEV 108 sind zentral, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch künftig möglich bleibt.

Der SDV als Wirtschaftsverband beteiligt sich aktiv an den Beratungen zum DSG. Je nach Ausgestaltung der zukünftig geltenden Datenschutzbestimmungen wirken sich diese erheblich negativ auf Werbeaktivitäten und in der Betreuung bestehender Kunden und Käufer aus. Vorschläge für die Umsetzung müssen deshalb bereits in der Beantwortung der Vernehmlassung eingebracht werden.

Die Position des SDV Schweizer Dialogmarketing Verbandes zum Vorentwurf des Bundesamtes (VE-DSG)

  1. Der SDV unterstützt eine Modernisierung des Schweizer Datenschutzgesetzes. Ziel ist die Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit und Angemessenheit der Datenschutzniveaus durch die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der modernisierten Datenschutzkonvention des Europarates.
  2. Der SDV will mit weiteren Wirtschaftsverbänden darauf hinwirken, dass in den Bereichen, in denen Anpassungen an die EU-DSGVO und die modernisierte Datenschutzkonvention des Europarates nicht notwendig sind – oder bei denen Umsetzungsspielraum besteht – keine neuen Regelungen eingeführt oder pragmatische und praktikable Lösungen gewählt werden.
  3. Der SDV ist strikt gegen jeden „Swiss Finish“ im Sinne einer Verschärfung über diesen Mindeststandard hinaus. Auf jede geplante Änderung / Neuerung, die zu einer solchen Verschärfung und damit einem Wettbewerbs- und Standortnachteil für Datenbearbeiter in der Schweiz führt, ist zu verzichten.
  4. Die Unternehmen der Werbewirtschaft haben nicht nur ein rechtliches, sondern vor allem auch ein ökonomisches und volkswirtschaftliches Interesse an einer wirtschaftsfreundlichen und möglichst unbürokratischen Ausgestaltung der revidierten DSG-Bestimmungen.
  5. Kostenerhöhende Vorschriften welche die administrativen Kosten und Aufwände und damit die Kosten der betreffenden Werbeaktivitäten erhöhen sind nur dann akzeptabel, wenn sie aufgrund der zwingenden Vorgaben der Datenschutzkonvention des Europarates erforderlich sind. Unnötige werbebeschränkende Vorschriften, die, auch im Vergleich zur heutigen Ausgangslage, Werbeaktivitäten neu beschränken oder faktisch gar verunmöglichen lehnen wir kategorisch ab.
  6. Die Möglichkeit des reibungslosen Datenaustausches mit den europäischen Nachbarländern ist für die Schweizer Dialog- und Direktmarketingbranche von grosser Wichtigkeit. Der Marktzugang ist sicherzustellen und die Revision darf nicht zu neuen Standortnachteilen oder Handelshemmnissen führen.
  7. Ebenso sieht der SDV die gesamtwirtschaftliche Bedeutung und Wichtigkeit der Möglichkeiten der Datenbearbeitungen zu Werbezwecken und des Vertrauens in diese Datenbearbeitungen.
  8. Das im VE-DSG vorgesehene Sanktionssystem über eine Ausweitung der strafrechtlichen Bestimmungen und scharfen Sanktionen gegen die natürlichen Personen in den datenbearbeitenden Unternehmen stellt eine ernsthafte Bedrohung für den Standort Schweiz dar.
  9. Für die Innovationskraft und das Innovationspotential der Digitalen Wirtschaft in der Schweiz und insbesondere der Schweizer KMU sehen wir eine zusätzliche Gefährdung. Die Risikobeurteilung im Rahmen neuer Innovationen in der „Data Economy“ müsste immer im Licht einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung der Mitarbeiter entsprechender Unternehmen vorgenommen werden. Dies dürfte eine nicht zu unterschätzende abschreckende Wirkung haben.Gleichzeitig stellt dieses Sanktionssystem die zentrale Anerkennung der Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus in keiner Weise sicher. Entsprechende Sanktionen wären sodann gegenüber Datenbearbeitern aus dem Ausland praktisch nicht vollstreckbar. Diese Unternehmen wären damit faktisch nicht betroffen von den neuen Strafandrohungen und gegenüber Schweizer Unternehmen klar im Vorteil. Der SDV lehnt dieses Sanktionssystem deshalb strikt ab.
  10. Selbstregulierende Massnahmen sind einer bürokratischen Gesetzgebung vorzuziehen

… und weshalb?

Gerade für kleinere und innovative Unternehmen wird es schwierig die Anforderungen an ein so verschärftes Gesetz zu ermessen und alle Geschäftsprozesse darauf auszurichten. Mit den Verordnungen werden für die Unternehmen zahlreiche neue Informations- und Dokumentationspflichten eingeführt. Verletzen sie die Bestimmungen, drohen ihnen empfindliche Sanktionen und zwar den natürlichen, datenbearbeitenden Personen in den Unternehmen.

Bei der Wandlung traditioneller Geschäftsmodelle hin zu mehr Kundennähe und individueller Ansprache darf sich die Schweiz nicht zu starken Selbstbeschränkungen unterwerfen. Innovationen würden dann im Ausland stattfinden. Moderner Datenschutz sollte den Ausgleich zwischen der Selbstbestimmung der betroffenen Bürger und dem digitalen Fortschritt schaffen, nicht digitalen Fortschritt in der Schweiz verunmöglichen.

 

So viel wie nötig und so wenig wie möglich

Was will das neue Datenschutzgesetz?

Das neue schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) und die damit verbundenen Anpassungen weiterer Gesetze sind nicht nur eine Revision eines alten Gesetzes, sondern eine Totalrevision. Diese Revision soll sicherstellen, dass die Gesetzgebung des Bundes mit dem Übereinkommen SEV 108 des Europarates vereinbar ist und darüber hinaus die EU-Richtlinie 2016/680 (Schengen) übernehmen kann. Dadurch soll insgesamt die Gleichwertigkeit des Schweizer Datenschutzniveaus mit demjenigen in den EU-Mitgliedstaaten für die Zukunft weiterhin gewährleistet werden. Folgende Bereiche dürften die grössten Neuerungen darstellen (aus den Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz zur Revision des Datenschutzgesetzes):

Änderung des Geltungsbereichs des künftigen DSG

Mit dem DSG-Vorentwurf wird vorgeschlagen, auf den Schutz der Daten juristischer Personen zu verzichten. In den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und des Europarates sowie der meisten ausländischen Rechtsordnungen ist kein solcher Schutz vorgesehen. Der Schutz von Daten juristischer Personen sei nur von geringer praktischer Bedeutung. Wenn er aufgehoben werde, solle dies keine negativen Auswirkungen haben, insbesondere mit Blick auf den Schutz, der durch andere spezifische Gesetze gewährleistet werde (Persönlichkeitsschutz, unlauterer Wettbewerb, Urheberrecht). Diese Änderung soll zudem die Bekanntgabe von Daten an ausländische Staaten erleichtern, welche keinen Schutz der Daten juristischer Personen vorsehen.

Erhöhte Transparenz von Datenbearbeitungen und verstärkte Kontrolle durch die betroffenen Personen

Die Transparenz von Datenbearbeitungen soll erhöht werden. Die Informationspflicht wird bei der Datenbeschaffung auf alle Datenbearbeitungen durch private Verantwortliche ausgeweitet. Dies kann auf standardisierte Weise erfüllt werden, zudem sind Ausnahmen vorgesehen. Darüber hinaus führt die Vorlage eine Informationspflicht bei vollständig automatisierten Einzelentscheidungen (z. B. Entscheidungen, die ausschliesslich auf Algorithmen beruhen und ohne menschliches Eingreifen getroffen werden – wie Bonität) ein sowie das Recht der betroffenen Person, in diesem Fall ihren Standpunkt geltend zu machen. Gemäss dem VE müssen der betroffenen Person auch mehr Informationen vorgelegt werden, wenn diese ihr Auskunftsrecht geltend macht.

Die Rechte der betroffenen Personen werden in verschiedenen Punkten klarer definiert. Unter anderem ist im DSG-Vorentwurf ausdrücklich das Recht auf Löschung der Daten festgehalten, während dies im DSG nur implizit erwähnt ist. Ausserdem wird der gerichtliche Zugang erleichtert, indem Verfahren gegenüber privaten Verantwortlichen von den Gerichtskosten befreit werden.

Stärkung der Stellung und Ausbau der Befugnisse und Aufgaben des Beauftragten

Die Stellung und die Unabhängigkeit des Beauftragten (EDÖB) werden gestärkt. Der DSG-Vorentwurf sieht vor, dass der Beauftragte – wie seine Kolleginnen und Kollegen in den anderen europäischen Ländern – nach Abschluss einer Untersuchung, die von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet wurde, Verfügungen erlassen kann, die für die Verantwortlichen und die Auftragsbearbeiter verbindlich sind. Nur das Bundesorgan bzw. die private Person, gegen das bzw. die die Untersuchung eingeleitet wurde sind in einem Untersuchungsverfahren Partei.

Allerdings soll, entgegen den Vorgaben des Übereinkommens SEV 108, darauf verzichtet werden, dem Beauftragten auch die Kompetenz einzuräumen, direkt Verwaltungssanktionen auszusprechen. Stattdessen soll die Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktionierung in Form von Bussen geschaffen, resp. stark verschärft werden.

Förderung der Selbstregulierung

Die Revision soll die Entwicklung der Selbstregulierung und die Eigenverantwortung der Verantwortlichen fördern. Um deren Aufgaben zu erleichtern und eine bessere Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, hat der Beauftragte unter anderem die Aufgabe, Empfehlungen der guten Praxis zu erarbeiten. Dabei handelt es sich nicht um eine völlig neue Kompetenz, denn der Beauftragte veröffentlicht auf seiner Website bereits allgemeine Empfehlungen. Diese Aufgabe soll in Zukunft ausgebaut werden. Der Beauftragte muss für die Erarbeitung der Empfehlungen die interessierten Kreise einbeziehen. Diese können auch ihre eigenen Empfehlungen erarbeiten und sie vom Beauftragten genehmigen lassen.

Mit den Empfehlungen der guten Praxis können in Bereichen, in denen gegenwärtig zahlreiche Fragen aufgeworfen werden, genauere Regeln festgelegt werden. Ausserdem lassen sich bestimmte Begriffe sowie die Modalitäten einiger Rechte und Pflichten präzisieren, und die Eigenverantwortung des Verantwortlichen kann gefördert werden. Die Empfehlungen der guten Praxis haben keinen bindenden Charakter. Hält ein Verantwortlicher sie jedoch ein, befolgt er damit diejenigen Gesetzesbestimmungen, die durch die Empfehlungen konkretisiert werden.

Ausbau der strafrechtlichen Sanktionen

Der strafrechtliche Teil des DSG wird in vielfacher Weise ausgebaut. Damit soll insbesondere kompensiert werden, dass dem Beauftragten entgegen den völkerrechtlichen Vorgaben und im Gegensatz zu praktisch allen seinen Kolleginnen und Kollegen im europäischen Ausland nicht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Verwaltungssanktionen zu verhängen. Die im Rahmen des Strafrechts vorgesehenen Bussen sollen auf maximal  500 000 Franken erhöht werden und nicht vom Umsatz des Fehlbaren abhängig sein; die Liste der strafbaren Verhaltensweisen wird an die neuen Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsbearbeiter angepasst; es wird ein mit Freiheitsstrafe bedrohter Straftatbestand bei Verletzungen der beruflichen Schweigepflicht eingeführt und die Verfolgungsverjährungsfrist bei Übertretungen verlängert.

Was nun?

Wir haben diese Themenbereiche absichtlich noch nicht kommentiert. Die Vernehmlassungsantwort für den DSG-Vorentwurf muss bis am 4. April 2017 beim Bundesamt für Justiz eingereicht werden. Hier kann dargelegt werden wie detailliert, ob und wie streng oder allumfassend das Thema geregelt werden muss. Der SDV arbeitet mit vielen anderen Verbänden und weiteren Stakeholder, wie auch unseren Mitgliedern zusammen. Wir alle werden uns fundiert zu diesem Vorentwurf des Datenschutzgesetzes äussern. Das letzte Wort dürfte indessen noch nicht gesprochen sein.

Eröffnung der Vernehmlassung zum neuen Datenschutzgesetz

Die Katze ist aus dem Sack!

Die Revision des Datenschutzgesetzes in der Schweiz startet heute mit der Eröffnung der Vernehmlassung zum Gesetzesvorschlag des Bundesamtes für Justiz. Bis am 4. April  2017 haben vom Gesetz Betroffene die Möglichkeit auf die Vernehmlassung zu antworten.

Nehmen Sie als betroffenes Unternehmen ihre politische Mitwirkungsmöglichkeit wahr und helfen Sie mit, dass das neue Datenschutzgesetz wirtschaftsverträglich wird und bestehende Selbstregulierungen berücksichtigt.

Die Vernehmlassung zum Gesetzesprojekt, das die Revision des DSG, den Bundesbeschluss betreffend die Übernahme der EU-Richtlinie sowie die Modernisierung der Datenschutzkonvention des Europarates in einer Vorlage vereint, dauert bis 4. April 2017.

Der SDV ist vorne dabei, kann Sie darin unterstützen und wird laufend über zu erwartende Entwicklungen zur Revision  des Datenschutzgesetzes informieren.

Eröffnung         21. Dezember 2016
Abschluss        04. April.2017

Zum Vernehmlassungsverfahren stellt der Bund folgende Unterlagen zur Verfügung:

Der SDV ist gut vorbereitet und wird die interessierten Verbände, SDV-Mitglieder, Medienunternehmen und andere Stakeholder informieren und zur Zusammenarbeit einladen.